Haverbeck: Dritte Haftstrafe seit November 2015

Gegen eine 87-jährige hat ein deutsches Amtsgericht eine 11-monate Haftstrafe ohne Bewährung wegen Holocaustleugnung verhängt. So mancher Kinderschänder oder Frauenvergewaltiger würde vermutlich erfolgreich Widerspruch gegen eine derart harte Strafe einlegen, aber bei Verbalverbrechen spielt so was keine Rolle im freiesten aller deutschen Staaten aller Zeiten.

Viele Kommentatoren sind der Ansicht, man solle eine alte Dame doch reden lassen. Schließlich nehme sie ohnehin wohl keiner Ernst, und außerdem gäbe es ja noch Art 5 GG, der freie Meinungsäußerung zusagt – unzensiert, wohlgemerkt. Dem hält die NRD-Redaktion § 139 StGB entgegen, der solche Äußerungen wiederum unter Strafe stellt. Faktisch korrekt, aber bedenklich ist es schon, wenn die Redaktion fortfährt:

Ob § 130 StGB noch zeitgemäß ist? Ja!

Nun, die Redaktion möge einmal zur Kenntnis nehmen: Art. 5 GG spricht von freier Meinungsäußerung, nicht der Äußerung der richtigen oder einer beweisbaren Meinung. In der BRD ist diese Grundrecht, das sogar zu den Menschenrechten gezählt wird, für bestimmte Themen allerdings massiv eingeschränkt (eine strafbewehrte Zensur nach § 130 StGB findet statt!). Warum?

Grund ist Art 139 GG, der die deutsche Rechtsgebung und -sprechung zwingt, den nürnberger Prozessen widersprechende Aussagen und Meinungen strafrechtlich zu verfolgen (eigentlich den Entnazifizierungsvorschriften widersprechende Meinungen, aber das läuft auf das Gleiche hinaus). Das wirkt sich z.B. auch auf §130 StGB aus, der entsprechend diesen Vorschriften wie auch andere Paragrafen ausgestaltet wurde. Dabei kann man auch bei völlig unverdächtigen Autoren nachlesen, dass der Ablauf in Nürnberg keinem einzigen modernen Rechtssystem genügt hat, sondern ziemlich willkürliche Rechtsgrundsätze und Verfahrensgrundsätze aufgestellt wurden. Das Meiste ist selbst heute noch umstritten oder ließe sich ohne Weiteres auf eine Reihe von Staaten, angefangen mit den USA anwenden, und würde bei gleichen Standards zur Hinrichtung etlicher Präsidenten und Staatsführer führen.

Warum steht so etwas im GG drin? Nun, völkerrechtlich ist ein GG gar keine Verfassung, sondern eine von Siegern dem Verlierer zwangsweise gegebene Grundordnung. Art. 146 sieht denn auch eine Ablösung des GG durch eine Verfassung vor, zumindest im Urtext von 1948 (siehe ->Reichsbürger). Statt dem nachzukommen, womit auch Art. 5 uneingeschränkte Gültigkeit bekommen würde (Art. 139 gäbe es dann wohl nicht mehr, und § 130 StGB wäre dann, wie fast überall auf der Welt, verfassungswidrig), hat es das Parlament vorgezogen, den Text von Art. 146 so zu modifizieren (oder zu fälschen), dass man der BRD eine Verfassung verweigern kann.

Meinungen wie die von Frau Haverbeck mag man eklig finden und dagegen argumentieren – Strafen wie nach GG/StGB sind allerdings ein eindeutiger Rechtsverstoß gegen allgemeines Menschenrecht. Punkt.