Das Gute-Demokratie-Sicherungsgesetz

Unsere Demokratie ist aufs Äußerste gefährdet. Immer wieder versuchen extremistische antidemokratische Kräfte, die demokratische Regierung durch Initiierung und Durchführung so genannter allgemeiner Wahlen aufgrund angeblich dabei entstehender anderer Mehrheiten widerrechtlich abzusetzen. Zudem wird versucht, die Bürger durch Fake-Meinungen, die nicht der amtlich zugelassenen Regierungsmeinung entsprechen, zu verwirren. Weitere Verwirrung wird gestiftet durch Versuche, die von der Regierung verkündete absolute Wahrheit durch angebliche physikalische, biologische, chemische oder mathematische Gesetze oder so genannte medizinische Erkenntnisse verschwörungstheoretisch zu widerlegen. Vielfach werden auch von der Regierung benannte Lügner, Betrüger und Massenmörder in Gestalt ausländischer Machthaber oder Medien zitiert und deren Fake-Information den öffentlichen Verlautbarungen entgegen gesetzt. Die dadurch politisch notwendig werdenden juristischen Schein- und Einschüchterungsprozesse verursachen inzwischen einen nicht mehr zu vertretenden finanziellen und zeitlichen Aufwand im Staatsgeschehen.

Auf Anweisung der demokratisch bestimmten Innenminister-Person hat der Deutsche Abnicktag daher folgendes Gesetz mit sofortiger Wirkung erlassen:

§ 1 GDSG

(1) Der den oben genannten oder weiteren, vom Innenministerium per Verordnung benannten staatszersetzenden Aktionen verdächtigte Personen können nach Denunziation durch den Verfassungsschmutz oder durch Verordnung dazu zugelassener NGO nach Genehmigung durch die Innenminister-Person von speziellen Einsatzgruppen des Innenministerium aufgegriffen und durch einen aus humanitärer Sicht unbedenklichen Genickschuss liquidiert werden. Näheres regeln Verordnungen des Innenministeriums.

(2) Im Zweifelsfall gilt die Genehmigung durch die Innenminister-Person als pauschal erteilt.

§ 2 GDSG

(1) Liquidierte Personen werden auf Kosten der Angehörigen in anonymen, nicht als solche gekennzeichneten Massengräbern verscharrt. Näheres regelt eine Verordnung.

(2) Eine Übergabe der Leiche an die Angehörigen für eine öffentliche Beisetzung ist zur Wahrung des öffentlichen Friedens grundsätzlich unzulässig.

§ 3 GDSG

(1) Den Angehörigen steht das Recht zu, gerichtlich die Unschuld des Liquidierten zu beweisen. Die Verhandlungen werden nicht-öffentlich geführt.

(2) Im Erfolgsfall entfällt die Gebühr nach § 2(1) GDSG.


Das war natürlich eine SATIRE (aus irgendeinem Grund muss man das heute sagen, sonst kapiert es keiner). Gleichwohl steckt ein wahrer Kern dahinter. Nachdem vor einigen Jahren die Hessische Landesverfassung geändert wurde, gibt es auf dem Gebiet der BRD auch rein theoretisch keine Todesstrafe mehr und auch die EU-Verträge schließen eine Todesstrafe aus. Wobei Strafen natürlich nur von Gerichten verhängt werden können. Gerichte dürfen das also nicht. Andererseits hat der Staatsrechtler Schachtschneider bereits vor 15 Jahren darauf hingewiesen, dass die Exekutive sehr wohl zum Töten von Bürgern berechtigt ist, „wenn sie keine andere Möglichkeit sieht“ (oder so ähnlich; die genaue Formulierung müsste man nachschauen). Und wann das passiert, ist bekanntlich eine sehr weite Auslegungssache. Was oben beschrieben wird, war in der UdSSR Stalins, dem China Maos, dem Khambodscha Pol Pots und in verschiedenen südamerikanischen Diktaturen Realität. Die Exekutive hat somit immer wieder keine andere Möglichkeit gesehen, mit Kritikern umzugehen. Und es gibt keine Garantie, dass das nicht wieder passiert.