Juristisch ist alles möglich

Selbst der ansonsten recht seriöse wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat sich herabgelassen, eine Übergewinnsteuer juristisch mehr oder weniger abzusegnen (WD4 – 3000 – 074/22 – Update). Danach liegt ein Übergewinn vor, wenn ein Betrieb höhere Einnahmen erzielt als in einer davor liegenden Vergleichsperiode.

Was dabei an Zusammenhängen ignoriert wird, haben wir hier schon untersucht:

Angewandt werden soll das auf Mineralölkonzerne, weil die Mehreinnahmen aus der unberechtigten Erhöhung der Preise an den Tankstellen resultieren, die wiederum der Gesellschaft und der Wirtschaft schaden – so das Regierungsmärchen. Nun ist der Schaden hoher Preise an den Tanksäulen real, und sollte das ungerechtfertigt sein, wäre es tatsächlich eine Aufgabe des Staates, das abzustellen. Oder noch klarer ausgedrückt:

Es wäre Aufgabe des Staates, den Missbrauch abzustellen und Wirtschaft und Gesellschaft zu entlasten, aber nicht, sich am Missbrauch obendrein noch durch eine Übergewinnsteuer zu bereichern, die Betroffenen aber im Regen stehen zu lassen.

Wobei ein weiteres Element des Wunderns über diese Zusatzsteuer darin besteht, dass eine Steuer für Konzerne, die nach der Definition noch einen weitaus größeren Übergewinn abschöpfen, nicht vorgesehen ist, nämlich für Rheinmetall & Co.

Was man noch so mit Gesetzen machen kann, haben wir hier schon mal beschrieben:

Durchaus zuzumuten wäre den Hanseln auch ein Gesetzesentwurf des Wissenschaftsministeriums der Art.

Bundesschwerkraftaufhebungsgesetz (BSAG)

§1. Die Schwerkaft auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wird vollständig aufgehoben. Weder Sachen noch Personen unterliegen ab Inkrafttretens dieses Gesetzes der Schwerkraft.

§2. Die Aufhebung der Schwerkraft bewirkt, dass Personen und Sachen nicht auf natürliche Weise zu Boden fallen können.

§3. Fallen Personen oder Sachen zu Boden, handelt es sich um eine vorsätzliche Handlung, da natürliche Urachen für ein zu Boden fallen nicht gegeben sind.

Zu einfach und obendrein wirkungslos? Mitnichten, wenn man folgende Ergänzung im SGB IV beachtet,

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845, Ergänzung des Gesetzes vom ... BGBl ...)


§4. Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich

(1) unverändert

(2) Der Anspruch auf Versicherungsleistungen aus dem Sozialgesetz entfällt, sofern der die Leistung bedingende Schaden durch eine vorsätzliche Handlung des Anspruchsberechtigten herbei geführt wurde.

Klar ist: wenn man stolpert, fällt man weiterhin auf die Fresse. Und wenn einem eine wervolle Vase aus der Hand gleitet, ist die kaputt. Aber:

  • Das BSAG alleine genügt, dass Sachversicherungen keinen Schaden mehr übernehmen, weil vorsätzlich herbei geführter Schaden – und das ist die kaputte Vase nach BSAG – nicht unter die Versicherungsleistungen fällt.
  • In Verbindung mit $4(2) SGB IV entfallen aber auch alles Sozialversicherungsleistungen. Wer sich im Winter bei Glatteis auf die Nase legt und sich den Arm bricht: weder die Kranken- noch die Unfallversicherung kommen dafür auf und Rente gibt es auch nicht.

Wollen wir wetten, dass sämtliche Bundesgerichte einschließlich des Bundesmanfasstesohnehinnichtgerichtes in Karlruhe das mit der Begrüdung absegnen, die Gesetze seine vorschriftsmäßig auf dem verfassungsmäßigen Weg beschlossen und in Kraft gesetzt worden und aus eigener Vollkommenheit wirkende Gesetze der Physik daher als rechtsunerheblich zu betrachten sind? Rechtsunerheblich, nicht wirkungsunerheblich! Die Finanzprobleme der Sozialkassen wären mit einem Schlag beseitigt.

Juristisch ist alles möglich!