Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 26

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen

(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz

Nach (1) wäre strafrechtlich zu ermitteln gegen:

Angela Merkel, die in Interviews offiziell eingestanden hat, die russische Seite bei den Minsker Verhandlungen vorsätzlich getäuscht zu haben, um die ukrainische Armee aufzurüsten. Dies kann als Vorbereitung eines Angriffskrieges angesehen werden.

Annalena Baerbock, die einseitig auf einer EU-Sitzung erklärt hat, Deutschland befinde sich im Krieg gegen Russland, was als Eingeständnis eines völkerrechtlich unerklärten (Angriffs)krieges angesehen werden kann.

Die gesamte Bundesregierung und das Parlament, die durch Ausschluss von Verhandlungen unter Berücksichtigung realistischer Bedingungen (Frontlage in der Ostukraine) und fortgesetzte Waffenlieferungen zu Lasten des Staatshaushalts (also keine Verkäufe!) einen Krieg befeuern und das friedliche Zusammenleben der Völker damit und durch zusätzliche ethnische Hetze stören.

Nach (2) wäre zu ermitteln gegen:

Die Bundesregierung, indem sie mutmaßlich den Transport der von der BRD geächteten Streumunition über deutsches Gebiet zulässt. Das wäre allerdings noch genauer zu untersuchen.

Nach Art 26 wird ermittelt gegen:

Niemand, da es anscheinend im öffentlichen Interesse liegt, an Stelle einer Lösung auf dem Verhandlungsweg einen erneuten totalen Krieg gegen Russland zu führen und das Land erneut in einen Zustand der totalen Zerstörung zu führen.

Hinweis für Herrn Haldenwang: das stellt natürlich nicht meine Meinung dar, von der ich mich hiermit ausdrücklich distanziere.