In der Sitzung des Corona-Ausschusses vom 8.7.2022 berichtete der Arzt Dr. Thomas Külken von dem Strafprozess gegen ihn und seine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 18.000 €, ersatzweise 180 Tage Haft, durch das Amtsgericht Staufen im Breisgau. Ihm wird vorgeworfen, 13 Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht ausgestellt zu haben, ohne dass „hinreichend schwere“ Krankheiten der Patienten dies rechtfertigen würden. – In der staatlichen Verordnung ist allerdings nur von gesundheitlichen Gründen die Rede, über die der Arzt allein entscheidet. – In totalitärer Arroganz wurde geltendes Recht ignoriert und in die Selbstverantwortung des Arztes eingegriffen, um ihn dem verordneten totalitären Narrativ zu unterwerfen.
„Es geht um ein Verfahren wegen angeblich
falscher Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht. Das Verfahren
endete am 27. Juni in erster Instanz mit einer Verurteilung zu einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Gegen das Urteil haben wir Rechtsmittel
eingelegt.
Zur Vorgeschichte: Im Januar 21 kam es zu der ersten
von insgesamt 3 Durchsuchungen meiner Praxis – durchgeführt von 6
Beamten bei laufender Sprechstunde. Die schriftliche Begründung
des Durchsuchungsbefehls stützte sich auf die Behauptung, dass 13
Atteste ohne vorausgegangenen Patientenkontakt ausgestellt worden seien.
Der Einsatzleiter lieferte während der Durchsuchung noch die weitere Begründung nach, dass man ja nur im Internet suchen müsse, um auf meine kritischen Reden zur Corona-Politik zu stoßen. (Bericht hier.)
Die Behauptung jedenfalls, ich hätte die
Atteste ohne Kenntnis der Empfänger ausgestellt, wurde durch die
Überprüfung meiner Aufzeichnungen und durch die Verhöre der betreffenden
Patienten widerlegt, sodass das Verfahren eingestellt werden sollte.
Dann jedoch zeigte mich ein Lehrer an und behauptete, dass Schüler, die ein Attest von mir hatten, gar nicht krank seien. Daraufhin bestellte der Staatsanwalt ein medizinisches Gutachten, aufgrund dessen im Oktober 21 der Strafbefehl gegen mich erging. Die Begründung lautete:
„Ihnen war hierbei [also beim Ausstellen der Atteste] bewusst, dass Sie bei keinem Ihrer Patientinnen und Patienten hinreichend schwere physische
oder psychische Krankheiten, welche eine Befreiung von der
Verpflichtung, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, rechtfertigen würden,
diagnostiziert hatten.“
Dieser Vorwurf ist haltlos; denn in
(§3 Abs. 2 Nr. 2) der Corona-VO BaWü ist nicht von „Krankheiten“ die
Rede, sondern von „gesundheitlichen Gründen“, und der Verordnungsgeber
hat bis heute nirgends definiert, welche „gesundheitlichen Gründe“ eine
Befreiung von der Maskenpflicht rechtfertigen, und er hat auch keinen
Maßstab vorgegeben im Sinne der im Strafbefehl verwendeten Formel
„hinreichend schwer “.
Folglich gibt es keine Legal-Definition der
Formel „gesundheitliche Gründe“ – weder in qualitativer noch in
quantitativer Hinsicht! Und damit ist die Beurteilung jedes Einzelfalls
in die Hand des Arztes gelegt.
Auf unseren Widerspruch hin
folgte dann der Prozess am Amtsgericht Staufen mit 2 wirklichen und 2
rudimentären Verhandlungstagen. Der Prozess stand im Zeichen eines
symptomatischen Widerspruchs: Sachgemäß betonte die Richterin immer
wieder, dass es in dem Verfahren nicht um »Corona« oder um
wissenschaftliche Auseinandersetzungen ginge, sondern um die Richtigkeit
oder Falschheit ärztlicher Atteste. Und doch waren es der
Sachverständige, der Staatsanwalt und vor allem die Richterin selbst,
die ständig Corona und die wissenschaftliche Evidenz des Maskentragens
ins Spiel brachten. Und natürlich brachten sie es so
ins Spiel, dass damit die Gesinnung des Angeklagten in ein fragwürdiges
Licht gerückt werden sollte – weshalb auch wir uns wiederum nicht
zurückhalten durften, mit entsprechenden wissenschaftlichen
Erkenntnissen dagegen zu halten.
Doch nun der Reihe nach:
Für den Aufenthalt im Gerichtsgebäude galt offiziell nur die Bitte,
Rücksicht zu nehmen und eine Maske zu tragen. Speziell für diesen
Prozess aber hatte die Richterin überraschend 3G und FFP2-Maske
angeordnet.
Der Gutachter verwies auf die (seiner
Ansicht nach) extreme pandemische Gefahrenlage in 2020 mit vielen Toten
bzw. massiver Übersterblichkeit. Er behauptete, dass die Nützlichkeit
der Masken zweifelsfrei nachgewiesen sei. Die bis 2020 negative
Studienlage bezüglich der Effektivität von Masken bei viralen Infekten
sei nicht zu verwerten, da Viren nicht gleich Viren seien und der
SARS-CoV2 Virus nicht vergleichbar sei mit anderen Viren. Er empfehle, die Maske immer zu tragen, vor allem in geschlossenen Räumen, weil man so das Sterben anderer verhindern könne.
Auch hielt er es für zweifelsfrei erwiesen,
dass die Masken unschädlich seien. Durch die Maske, so seine
Argumentation, komme es lediglich zu physiologischen Veränderungen, und die Physiologie sei ja schließlich die Lehre von den normalen Lebensvorgängen und nicht von Krankheiten; es komme also nur zu gesunden
Veränderungen durch die Maske. Auch gab er vor, zum Thema Masken die
gesamte Welt-Literatur zu kennen. Irgendwelche angeblichen Schäden durch
die Masken seien „pure Spekulation“, und so etwas wie der Fögen-Effekt (Mechanismus, durch den Masken zur Covid-19-Fallsterblichkeit beitragen, hl) sei „völliger Unsinn“.
Hinsichtlich
der Interpretation der Formel „gesundheitliche Gründe für die Befreiung
von der Maskenpflicht“ ließ er ausschließlich Stellungnahmen von
Ärztekammern und Fachgesellschaften gelten, denen zufolge nur
ganz bestimmte, allerschwerste Vorerkrankungen für eine Befreiung in
Betracht kämen. Ansonsten sei es jedermann problemlos zuzumuten, eine
Maske zu tragen.
Schließlich wurde ihm die Frage gestellt,
welche juristische Allgemeinverbindlichkeit jene Stellungnahmen der
Kammern und Verbände für die Ärzteschaft hätten. Da gestand er, dass er das nicht wisse, weil er ja schließlich kein Jurist sei.
(Nur in Klammern möchte ich an dieser Stelle
die Frage aufwerfen, ob ein Jurist überhaupt einen medizinischen
Sachverständigen benötigt, um darüber entscheiden zu können, ob ein
Attest im strafrechtlichen Sinne falsch ist oder nicht?)
Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen erweckt im Einzelnen wie im Ganzen den Eindruck, dass (in Ermangelung stichhaltiger medizinischer und juristischer Anhaltspunkte) versucht wurde, meine auf das Patientenwohl ausgerichtete ärztliche Gesinnung moralisch zu diskreditieren und mein Verhalten dadurch
zu kriminalisieren. Das wurde in den mündlichen Ausführungen des
Gutachters explizit, wo er erklärte, dass ich unter normalen Umständen
wohl das Recht gehabt hätte, im Sinne der ärztlichen Berufsordnung mein
Handeln „am Wohl der Patienten auszurichten“ – unter den obwaltenden
Umständen aber nicht; denn da wäre ich, so seine Wortwahl, dem übergeordneten Ziel der Volksgesundheit verpflichtet gewesen.
Der Staatsanwalt
bezog sich in seinem Plädoyer auf die unbestreitbare Kompetenz des
Gutachters. Die Masken seien wirksam. Alle 16 Atteste des Angeklagten
seien falsch, weil in keinem Fall gesundheitliche Gründe vorgelegen
hätten. Kernpunkt sei die allgemeine Maskenpflicht und die
Corona-Verordnung, die die Ärzte privilegiere, unter bestimmten
Voraussetzungen Atteste auszustellen. Diese Voraussetzungen seien von
einer Mehrheit anerkannter Wissenschaftler definiert worden, und diese
Definition sei verbindlich; denn wenn die Mehrheit der
Wissenschaftler zu einem eindeutigen Ergebnis gekommen sei, dann hätten
vereinzelte andere Meinungen keine Relevanz. Ein Arzt habe sich an die
allgemeingültige Meinung zu halten und nicht an vereinzelt gebildete
Meinungen.
Alle staatlichen Corona-Verordnungen seien
Evidenz-basiert, und die Masken hätten, wie ja jeder unschwer sehen
könne, in der Bevölkerung keinerlei Schäden hervorgerufen. Der
Angeklagte habe seine eigene Einschätzung über geltendes Recht gestellt
und vorsätzlich falsche Atteste ausgestellt; denn er
habe gewusst, dass für seine Atteste keine gesundheitlichen Gründe
vorgelegen hätten. Auch sei aufgrund der fehlenden Einsicht des
Angeklagten das ursprünglich angesetzte Strafmaß auf 200 Tagessätze zu
erhöhen.
Einen „Herzlichen Dank“ zollte ihm die Richterin, und während anschließend meine Verteidigerin ihr Plädoyer hielt, schlief der Staatsanwalt ein.
In ihrer Urteilsverkündung verwies die Richterin
auf ihre große Geduld, mit der sie sich unsere, wie sie mehrmals
betonte, irrelevanten Ausführungen angehört habe. Sie bemängelte, dass
sich der Angeklagte im Interesse seiner Patienten bewusst über die
Meinung anerkannter Experten hinweggesetzt habe. Das sei zu verurteilen,
weil, hätten das alle Ärzte gemacht, die ganze Corona -Verordnung ins
Leere gelaufen wäre. Es sei nur gut, dass unter den Zuhörern keine
Angehörigen von Corona-Toten gewesen seien… und sie fügte hinzu (Zitat):
„Ich erinnere nur an die Bilder aus Bergamo Punkt, Punkt, Punkt.“
Der Gutachter habe alles sehr gut erklärt, und
auch nach ihrer persönlichen Meinung und der Meinung befreundeter Ärzte
seien Masken ein Mittel der Wahl. Sie selbst sei seit
Einführung der Maskenpflicht von Atemwegs-Infekten verschont geblieben.
Der Angeklagte hätte den Klagen seiner Patienten über Unwohlsein unter
der Maske keinen Glauben schenken dürfen. Auch habe er in keinem Fall
eine, wie sie sagte, „pathologisch-medizinisch relevante Untersuchung“ durchgeführt, und die Atteste seien weder qualifiziert noch differenziert.
Selbstverständlich
dürfte man als Arzt alles hinterfragen, aber die kritischen Mediziner
hätten sich nun einmal darauf verständigt, dass die Maske ein Mittel der
Wahl sei. Die Corona-Verordnung, die ja bekanntlich mehrmals
gerichtlich überprüft worden sei, sei ja schließlich von Menschen
gemacht worden, die der Verfassung verpflichtet seien, die wir gewählt
hätten und denen wir primär zu vertrauen hätten. Und speziell gegenüber
der Corona-Verordnung sei der Arzt mehr als sonst in der Pflicht – man
denke nur an die vielen Särge in Italien und an die steigenden
Inzidenzen!
Als der Angeklagte das letzte Wort hatte, hatte die
Richterin offenbar große Mühe, es anzuhören; mal packte sie an brisanter
Stelle impulsiv ihre Akten zusammen, mal desinfizierte sie hektisch
ihre Hände oder widmete sich der Reinigung ihrer Fingernägel.
Großes Gewicht legte ich in meiner Rechtfertigung auf die ärztliche Berufsordnung. Da heißt es im vorangestellten Gelöbnis:
„Ich werde meinen Beruf mit
Gewissenhaftigkeit und Würde ausüben. … Ich werde jedem Menschenleben
von der Empfängnis an Ehrfurcht entgegenbringen und selbst unter
Bedrohung meine ärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der
Menschlichkeit anwenden.“
Und weiter heißt es:
„Ärztinnen
und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der
ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus. Sie dürfen keine Grundsätze
anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit
ihren Aufgaben nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht
verantworten können. Ärztinnen und Ärzte haben ihren Beruf gewissenhaft
auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten
Vertrauen zu entsprechen. Sie haben dabei ihr ärztliches Handeln am Wohl
der Patientinnen und Patienten auszurichten. Insbesondere dürfen sie
nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten
stellen.“
Und von diesem letzten Satz („Insbesondere dürfen sie nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patienten stellen“)
leite ich u.a. ab, dass so etwas wie die Volksgesundheit oder die
Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems nicht über das Wohl eines
Patienten gestellt werden darf.
Meine Rede endete mit der Feststellung:
„Ich habe, meiner ärztlichen Pflicht gemäß,
physischen und psychischen Schaden von meinen Patienten abgewendet,
ohne damit einen infektiologischen oder epidemiologischen Einfluss auf
das Pandemie-Geschehen genommen zu haben.“
Zurückblickend
ergibt sich in meinen Augen das folgende Bild: Staatsanwalt und
Richterin haben geltendes Recht ignoriert. Sie haben sich bedenkenlos
über ärztliche Standards hinweggesetzt. Dazu fühlten sie sich emotional berechtigt, weil das Gros der deutschen Ärzteschaft sich seit 2 Jahren gerade ebenso bedenkenlos über ärztliche Standards hinwegsetzt. Und sie fühlten sich intellektuell dazu berechtigt, weil sie glaubten, sich hinter dem scheinwissenschaftlichen Gutachten eines Medizin-Professors verstecken zu können, der sich durch seine Befangenheit im Corona-Narrativ
ebenso auszeichnete wie durch seine juristische Ahnungslosigkeit. –
So weit mein Bericht.“
Mit freundlicher Genehmigung von Dr. med. Thomas Külken, Staufen ,
www.menschenkunde-kuelken.de
Nachbemerkung:
Dr. Külken hat den Finger auf die entscheidende Rechtsbeugung von Staatsanwaltschaft und Gericht gelegt:
„In § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Corona-VO von Baden-Württemberg ist nicht von Krankheiten die Rede, sondern von gesundheitlichen Gründen, und der Verordnungsgeber hat bis heute nirgends definiert, welche gesundheitlichen Gründe
eine Befreiung von der Maskenpflicht rechtfertigen, und er hat auch
keinen Maßstab vorgegeben im Sinne der im Strafbefehl verwendeten Formel
hinreichend schwer.
Folglich gibt es keine Legal-Definition der Formel gesundheitliche Gründe
– weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht! Und damit ist
die Beurteilung jedes Einzelfalls in die Hand des Arztes gelegt.“
Staatsanwaltschaft und Gericht zaubern Voraussetzungen für das Ausstellen von Masken-Attesten aus dem Hut, die im hier maßgebenden Recht nicht vorhanden sind. Nach einer angeblichen Mehrheit anerkannter Wissenschaftler, wie Ärztekammern und Fachgesellschaften, so der Gutachter, kämen nur ganz bestimmte, allerschwerste Vorerkrankungen für eine Befreiung in Betracht. Ansonsten sei es jedermann problemlos zuzumuten, eine Maske zu tragen.
Diese Definition, so Staatsanwaltschaft und Gericht, sei verbindlich; denn wenn die Mehrheit
der Wissenschaftler zu einem eindeutigen Ergebnis gekommen sei, dann
hätten vereinzelte andere Meinungen keine Relevanz. Ein Arzt habe sich
an die allgemeingültige Meinung zu halten und nicht an vereinzelt
gebildete Meinungen.
Es ist unglaublich. Äußerungen anerkannter Wissenschaftler haben weder eine rechtliche noch irgendeine standesrechtliche oder wissenschaftliche Verbindlichkeit für den Arzt, wie Staatsanwalt und Gericht suggerieren wollen. Sie sind im Spektrum der Wissenschaft eine Auffassung unter vielen. Sie werden auch nicht dadurch verbindlich, dass sie die Auffassungen der Mehrheit aller in Betracht kommender Wissenschaftler abbilden sollten. Die Wissenschaft hat es mit der Erkenntnis der Wahrheit zu tun. Wenn 3 x 3 = 9 ist, können alle Mathematiker behaupten, 3 x 3 sei 10. Das kann den vielleicht einzigen, der bei 3 x 3 = 9 bleibt, nicht binden. Das wäre ja absurd. Wahrheit ist keine Sache der Mehrheitsentscheidung.
Wenn ein Arzt aufgrund von Erfahrung und Erkenntnis, die hier noch durch zahlreiche wissenschaftliche Studien über die Gesundheitsgefahren des Maskentragens unterstützt werden, bei einzelnen Patienten mit bestimmten Krankheitsanlagen aus seiner ärztlichen Verantwortung für ihr Wohl ein Attest zur Maskenbefreiung ausstellt, und die Justiz dies falsch und die Auffassungen anderer Wissenschaftler richtig findet, maßt sich der Staat eine Entscheidungskompetenz über die Wahrheit in der Wissenschaft an. Er greift in das demokratische Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft und der ärztlichen Kunst ein (Art. 5 GG), indem er hier angeblich falsche Auffassungen kriminalisiert und strafrechtlich verfolgt.
Dies geschieht in zunehmendem Maße in vielen Bereichen. Sowie aber der Staat seine Kompetenzen überschreitet und bestimmend in die Wissenschaften und die Meinungsfreiheit der Bürger eingreift, beginnt der Totalitarismus.