Ein Wort zum Rechtsstaat

Man muss nicht lange überlegen, um darauf zu kommen, dass alles, was hier läuft, rechswidrig bis zum Abwinken ist. Das RKI ist ein Betrugsinstitut, öffentlich vertreten durch seinen Chef Wieler, dessen Namen man auch ohne Probleme als Synomym für Betrüger verwenden kann:

https://www.achgut.com/artikel/verschaerfte_fakten_fuer_den_unlock

Ich habe zudem mal bei Gesundheitsämtern nachgefragt. Nirgendwo werden Daten erhoben, die eine epidemiologische Begründung für die Unterdrückungsmaßnahmen liefern könnten.

Zudem ist das, was an Daten vorgelegt wird, obendrein gelogen. Nicht stimmt mehr von dem, was aus Politikermund oder Journalistentastatur kommt:

https://www.achgut.com/artikel/wie_kommt_es_zu_den_saechsischen_todeszahlen

Bislang ferkeln sich die oberen Gerichte bei abstrakten Verfahren aus der Verantwortung, teilweise mit hahnebüchenden Begründungen. Dem Bürger bleibt an normalen rechtsstaatlichen Mitteln eigentlich nur noch, die unteren Gerichte bei Ordnungswidrigkeitsverfahren zu zwingen, den Rechtsstaat offiziell für abgeschafft zu erklären. Hier mal ein Vorschlag, wie man das in Gang setzen könnte.

(1) Es mal drauf ankommen lassen, einen Bußgeldbescheid zu kassieren. Dagegen Widerspruch einlegen und vor Gericht gehen zu lassen.

(2) Explizit darauf verweisen, welche Rechtsgrundsätze früher gegolten haben, als da wären

  • Die Bundesrepublik ist ein Rechtsstaat, d.h. höheres Recht bricht niederes Recht und gesprochenes Recht der höchsten Gerichte ist verbindliches Recht.
  • Das höchste Gesetz und der Maßstab für alles ist das Grundgesetz. Aufgabe der Abt. I GG (Grundrechte) ist es, den Bürger vor Übergriffen durch den Staat zu schützen. Alle Eingriffe in diese Grundrechte müssen verhältnismäßig sein.
  • Alle Verordnungen bedürfen einer gesetzlichen und einer sachlichen Grundlage. Der Verordnungsgeber ist verpflichtet, die Grundlagen und die Verhältnismäßigkeit nachzuweisen.
  • Der betroffene Bürger muss nichts nachweisen (Urteile des Bundesverfassungsgerichts). Eine Beweislastumkehr, dass der Beschuldigte seine Unschuld nachweisen muss, existiert nicht, auch nicht in Corona-Zeiten.
  • Speziell im Zusammenhang mit dem IfSG hat das Bundsverwaltungsgericht die Nachweispflicht näher definiert (BVerwG 3 C 16.11), nämlich epidemiologisches Zahlenmaterial.
  • Ob eine Verordnung verhältnismäßig ist, entscheidet nicht der Verordnungsgeber, sondern ein Gericht. Dazu müssen aber Fakten auf den Tisch und keine Meinungen oder Modelle.

An dieser Stelle kann man den Antrag stellen, dass das Gericht zunächst eine Grundsatzentscheidung des Verfassungsgerichtes einholt, wenn es der Ansicht ist, dass die Rechtsgrundsätze in Verbindung mit Corona nicht gelten.

(3) Die durch den Bescheid verletzten Grundrechte detailliert auflisten, je mehr, desto besser.

(4) Erklärung abgeben: man hat als Betroffener versucht, die Begründungen der Behörde nachzuvollziehen, was aber nicht gelungen ist:

  • Das IfSG ist rechtliche Grundlage der Verordnungen, wird jedoch von vielen ehemaligen Verfassungsgerichtspräsidenten für in weiten Teilen verfassungswidrig gehalten. Damit ist die rechtliche Grundlage für die Verordnungen zumindest fragwürdig. Man will damit lediglich zu bedenken geben, dass eine spätere Kassation der rechtlichen Grundlagen des IfSG ziemliche straf- und zivilrechtlich Folgen haben kann, weshalb Augenmaß angesagt ist.
  • Eine sachliche Grundlage ist nach Ansicht vieler Rechtswissenschaftler ebenfalls nicht gegeben, da gemäß wiss. Studien gar keine Epidemie vorliegt (Ioannidis im WHO-Bulletin, Statistiken des Bundesamtes für Statistik) und auch keine Notlage bei der medizinischen Versorgung besteht (divi).
  • Der eingesetzte PCR-Test ist ein Labortest, der ausdrücklich nicht für medizinische Zwecke eingesetzt werden soll. Er ist in mehreren Ländern bereits gerichtlich kassiert worden (Portugal, Ecuador, Verfahren in anderen Länder laufen).
  • Weder RKI noch Ministerien noch Gesundheitsämter können auf Anfrage Daten liefern, die zu einer epidemiologischen Bewertung von Corona im Sinne des Urteils des BVerwG herangezogen werden können.

Wer will, kann hier noch weiteres aufzählen. Nicht als Gegenbeweis, sondern als Beleg, dass man versucht hat, den Bescheid nachzuvollziehen. Fazit:

Man kann eine epidemiologische Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehen.

An der Stelle kann man zwei Anträge einfügen:

  • Wenn das Gericht meint, die Befolgung der Rechtsgrundlagen nach (2), speziell die epidemiologische Begründung sei nicht notwendig, möge es dies zunächst vom Verfassungsgericht bestätigen lassen.
  • Da Behörde – auch auf Nachfrage – keine nachvollziehbare Begründung geliefert und so den Betroffenen gezwungen hat, den Rechtsweg zu beschreiten, sind die Verfahrenskosten unabhängig vom Ausgang von der Behörde zu tragen (Verschulden des Verfahrens).

(5) Nach (2) ist das alles aber unerheblich, da man nicht nachzuweisen hat, dass die Behörde falsch liegt, sondern diese verpflichtet ist, ihren Standpunkt zu beweisen. Man kann zwar nach vorliegenden Daten diesen Nachweis nicht erkennen, was aber nicht heißen muss, dass es ihn nicht gibt.

Die Behörde möge daher dem Gericht zwingende epidemiologische Nachweise für die Verhältnismäßigkeit der Anordnungen liefern.


An der Stelle sollte eigentlich Schluss sein, denn epidemiologische Nachweise kann keine Behörde liefern. Der Sinn des Verfahrens: die Rechtsprechung folgt trotz aller Unverständlichkeit im Einzelfall logischen Regeln. Die logische Regel lautet hier: die Behörde muss Zahlenmaterial vorlegen, anhand dessen das Gericht entscheiden kann, ob die Maßnahme verhältnismäßig oder rechtswidrig ist. Schlussendlich verlangt das das Urteil des BVerwG, das zwar in Sachen Masern gefällt wurde, gleichwohl aber dieses Rechtsprinzip im Umgang mit dem IfSG definiert. Dieses Zahlenmaterial, dass letztlich beweisen muss, dass durch die Maßnahmen die tatsächlichen Gefahren für Bürger und Gesundheitssystem eingedämmt werden, liegt nicht vor; vorgelegte Zahlen wie Inzidenzwert können aber mit der gleichen Logik widerlegt werden, denn das RKI muss dazu auch die Definition des Begriffs „Inzidenzwert“ vorliegen und „positiver PCR-Test“ dürfte kaum mit der offiziellen Definition übereinstimmen.

An der zu verfolgenden Logikkette kann man noch beliebig feilen. Das hier ist nur das Grundgerüst der Argumentation. Wichtig die Forderung: die Behörde ist nachweispflichtig, dass der Bescheid verhältnismäßig ist, und muss die Fragen dazu beantworten; selbst muss man keine Antworten darauf geben und auch nichts beweisen, insbesondere nicht das Gegenteil. Wenn man trotzdem verliert, ist damit vom Gericht klar festgestellt, dass Rechtsnormen nicht mehr gelten und damit auch beliebige andere Maßnahmen gegen die Diktatur legitim sind.


Nachtrag: wenn die Rechtsstaatsprinzipien noch gelten, hat man einen Rechtsanspruch auf einen schriftlichen Bescheid, in dem die Rechtsgrundlage für die Anordnung sowie die möglichen Rechtsmittel und Fristen stehen. Quarantäne per Telefon? Da könnte ja auch ein Wieler (=Betrüger) am anderen Ende sein.

Das gilt prinzipiell auch für Anordungen der Polizei. Polizisten sind gemäß Polizeigesetzen (bundeslandabhängig nachschauen) verpflichtet, Namen und Grund für Sofortmaßnahmen, z.B. Platzverweise, anzugeben. Vor diesen irren Corona-Diktaturzeiten war i.d.R. klar, was los war, so dass kaum jemand auf die Idee kam, das einzufordern. Heute sollte man das tun, ohne ausfällig zu werden. Ggf. mit dem Handy Beweissicherung betreiben und anschließend den Rest schriftlich bis hin zur Strafanzeige wegen Rechtsbeugung und Zivilklage.