Mit dem RKI gegen Corona-Maßnahmen klagen

Die Lage der Republik ist desolat: die Bundes- und die Landesregierungen testen, wie weit sie mit stalinistischen Unterdrückungsmethoden kommen, die Parlamente sind tiefer abgetaucht als der Marianengraben und an den Meldungen der Medien, allen vorweg der ÖRR, stimmt allenfalls noch die Grammatik, während alles andere frei erfunden ist. Die Folge:

Was das Grundgesetz angeht, ist die Würde des Menschen mehr oder weniger unauffindbar, die körperliche Unversehrtheit gilt allenfalls noch für einzelne Körperteile, die freie Meinungsäußerung auf das Verständnis Idi Amins für dieses Grundrecht reduziert, Zensur findet statt, der Schutz der Familie besteht aus der Pflicht, auf Anordnung seine Kinder zu misshandeln und seine Eltern kontaktlos in irgendeinem Heim verrecken zu lassen, die Freizügigkeit ist auf den Besuch der eigenen Toilette beschränkt, Versammlungen sind zulässig, sofern jeder an einem anderen Tag erscheint, die Freiheit von Wissenschaft und Lehre besteht darin, dass die Gesellschaft frei von Wissenschaft und die Schulen frei von Lehre sind, usw. usw. In toto ist die Abteilung I des GG nicht mehr existent.

Wendet sich der frustrierte Bürger an die Gerichte, die doch das Grundgesetz und insbesondere die „nicht veräußerbaren“ Grundrechte schützen sollen, befinden sich diese für nicht zuständig, nehmen Eingaben ohne Begründung nicht an oder schieben irgendwelche Formalia vor, um sich ja nicht mit den kritischen Vorgängen in der Republik beschäftigen zu müssen, die inzwischen mehr oder weniger auf einen offenen Staatsstreich hinauslaufen.

Eines der Hauptargumente der Gerichte, bislang fast alles abzuschmettern, war die Antwort „das RKI hat gesagt, der Drosten hätte gesagt ….“ auf das Klageargument „der Wodarg hat gesagt, der Baghdi hätte gesagt ….„. Das RKI steht nun mal im IfSG als Bezugsgröße und ob man sich um andere Bezugsgrößen wirklich kümmern will, ist den Herren Richtern damit erst einmal freigestellt und im Zweifelsfall geht eine weitere Runde Golf der anstrengenden Beschäftigung mit komplizierten Sachen eben vor.

Damit dürfte es jetzt aber vorbei sein. Wer klagen will, kann nämlich inzwischen selbst mit „das RKI hat gesagt, der Drosten hätte gesagt …“ argumentieren und damit wird es für Gerichte auch etwas enger, Argumente einfach weg zu ignorieren. Das RKI hat sich nämlich inzwischen derart in Widersprüche zwischen den Inhalten auf seiner Internetseite und dem, was es gegenüber der Presse und den Bürgern kommuniziert, verwickelt, dass es, wäre es ein Angeklagter in einem Strafrechtsprozess (was es hoffentlich auch bald ist), kaum noch eine Chance hätte, mit weniger als der Höchststrafe davon zu kommen.

Wenn Wieler und Drosten die Bühne betreten und mit ihren die ganzen Corona-Informationsgruppen der Bundes- und der Landesregierungen, besteht deren Hoffnung anscheinend zunehmend darin, dass niemand auf die Idee kommt, die Show auf der Bühne mit den Zahlen und Verfahrensdokumenten im Internet zu vergleichen. Bislang erfolgreich. Gerichte sind es aber gewohnt, sich genau mit solchen Widersprüchen auseinander zu setzen, brauchen dazu aber jemanden, der sie vorträgt. Und genau dazu fordere ich meine Leser auf. In diesem Dokument

habe ich die Widersprüche einmal aufgearbeitet. Es tauchen nur Bezüge auf, die das RKI selbst liefert (+ ein paar einfache Sachen aus dem Biologiebuch). Wodarg, Baghdi, Ioannidis u.v.a. werden gar nicht benötigt. Ergänzend dazu das im Bericht erwähnte Dokument aus dem RKI

Die Dokumente sollen als Klageargument belegen, dass selbst nach den RKI-eigenen Definitionen keine epidemische Lage existiert und es auch keinerlei Anzeichen gibt, dass es eine geben könnte (diesen Aspekt könnte man noch weiter herausarbeiten, ebenfalls ausschließlich auf Angaben des RKI). Alle bestehenden Corona-Maßnahmen sind daher gemäß dem Grundgesetz völlig unangemessen und sind SOFORT einzustellen, von einem weiteren Lockdown einmal ganz abgesehen. Die Anwendung des IfSG hat fertig.

An dieser Stelle sind nun andere Leute gefragt. Ich kann nur die Sachargumente liefern, gewissermaßen als Gutachter. Um damit vor Gericht zu gehen bedarf es jemandem, der alles in einen hübschen juristischen Text verpackt, bei dem ein Gericht nicht mehr sagen kann „Nö, interessiert uns nicht, weil da Formfehler drin sind.“ Mit anderen Worte und etwas satirisch ausgedrückt: dieser Artikel ist ein Aufruf an die Rechtsverdreher, den Faktenverdrehern an den Kragen zu gehen.

Was könnte und sollte man einklagen?

(1) Man könnte mit Normenkontrollklagen an das Bundesverfassungsgericht, die Landesverfassungsgerichte und die zuständigen Verwaltungsgericht herantreten. Den Begriff Normenkontrollklage erkläre ich jetzt nicht, weil die Herren Anwälte wissen, was gemeint ist und es ein paar Voraussetzungen dafür gibt, die nicht jeder mitbringt. Ist zwar bislang alles abgeschmettert worden, jedoch dürfte „das RKI hat gesagt, der Drosten hätte gesagt …“ anstelle von „der Wodarg hat gesagt, der Baghdi hätte gesagt ….“ ein Grund sein, erneut mit der Sache vorstellig zu werden, zumal das IfSG ohnehin eine ständige Neubewertung der Lage zwingend verlangt.

(2) Persönliche Betroffenheit durch allgemeine Beschränkungen, die vermutlich wieder stärker durchschlagen, wenn die Zügel erneut angezogen werden. Betroffen sind Bürger, die ihre Verwandten nicht besuchen dürfen, oder Geschäftsleute, denen der Laden zum wiederholten Male dicht gemacht wird. Auch die Maskenpflicht dürfte darunter fallen, denn diese Form der Entmenschlichung lässt sich in keiner Weise durch die Daten rechtfertigen (auch diesen Aspekt könnte man noch genauer herausarbeiten; er ist im Bericht bislang nicht enthalten und kommt vermutlich nicht ganz mit RKI-Argumenten aus).

(3) Persönliche Betroffenheit durch direkte Beschränkungen und Zwänge wie etwa Zwangstests oder Quarantäne, die ja nicht nur die Betroffenen unter Freiheitsentzug setzen sondern auch die Unternehmen, in denen sie arbeiten. Drei Wochen Urlaub auf Malle mag der Chef noch einkalkulieren, aber wenn daraus nicht vorhersehbar durch willkürliche Verfügungen fünf werden, bekommen zumindest kleinere Unternehmen schnell Probleme. Die Unangemessenheit solcher Willkürmaßnahmen geht aus dem Bericht unmittelbar hervor.

(4) Bußgeldverfahren, gleich welcher Art (Maskenverstoß, Quarantäneverstoß, …). Neben der Unangemessenheit der Bußgelder – Maske falsch aufgesetzt wird inzwischen fast höher geahndet als auf einer Spielstraße mit dem SUV-Boliden ein Kind umnieten – kommt hinzu, dass die Ordnungsbehörden keine akuten Gründe anerkennen (unter der Maske kann einem wirklich schon mal schlecht werden; Gerichte müss(t)en das anerkennen, denn schon die Corona-Verordnungen geben solche Ausnahmetatbestände her; wer in Quarantäne sitzt und keine freundlichen Nachbarn hat, darf verhungern, denn die Behörden kümmern sich nicht um die Versorgung). Als dritten Grund kann man nun gegen das Bußgeld kann man auch die rechtliche Unwirksamkeit der Maßnahmen insgesamt anführen, was gewissermaßen schon in eine Normenkontrolle mündet.


Wer sich fit genug im Formulieren juristischer Texte fühlt, kann dass (gerichtsabhängig) selbst angehen, ansonsten ist halt juristischer Beistand durch einen Rechtsanwalt gefragt. Mein Bericht ist ein erster Entwurf und ich habe ja schon einige Punkte genannt, wo er ergänzt werden könnte. Wer sich jetzt daran setzt, den juristischen Rahmen darum zu stricken, dem wird sicher das eine oder andere auffallen, was an dem Bericht zu ergänzen ist, um ihn rund und brauchbar zu machen. Diejenigen dürfen sich gerne bei mir melden. Ich werde mich redlich bemühen, den Bericht entsprechend zu ergänzen. Erstkontakt über

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