In einem Jugendzentrum in Berlin-Neukölln ist es wiederholt zu Gruppenvergewaltigungen gekommen (die es nach Ansicht gewisser Grün-Roter Polittussis gar nicht gibt). Die Reaktion der Sozialarbeiter: keine. Die Reaktion der Zentrumsleitung: keine. Die Reaktion des Jugendamtes: keine. …
Jetzt wird bis in den Bundestag (wo sich auch irgendwelche Polittussis zu Wort melden) darüber diskutiert, dass so etwas doch zumindest nicht wieder vorkommen dürfe und man die zuständigen Mitarbeiter doch besser schulen solle. An die naheliegenden (straf)rechtlichen Konsequenzen scheint aber niemand zu denken.
Hatten die Betreffenden schon während der Tat(en) Kenntnisse davon oder Vermutungen darüber, handelt es sich um unterlassene Hilfeleistung, nach §323c StGB zu ahnden mit 1 Jahr Knast (angesichts der Schwere der Tat kommt nur die Höchststrafe in Betracht).
Da es wiederholt zu solchen Taten gekommen ist, kommt mindestens §27 StGB zur Anwendung: Beihilfe zum Begehen einer Straftat. Das Strafmaß richtet sich nach §177 StGB (Vergewaltigung) und kann für die Helfer in schweren Fällen bis zu 5 Jahren Knast bedeuten. Da über längere Zeit gar nichts unternommen wurde, kommt dies der Anstiftung zu einer Straftat §27 StGB gleich, was ebenfalls bis zu 5 Jahren Knast bedeutet.
Die jugendlichen Täter kann man wohl wie üblich nur bescheiden zur Rechenschaft ziehen. Es wäre aber angemessen, die Mitarbeiter samt den bescheuerten Grün-Roten Polittussis für längere Zeit in eine Umgebung mit gesiebter Luft zu versetzen. Das Strafrecht gibt das her.