Der Justiz ans Bein pinkeln – (?) oder (!) ?

Gerichte sitzen bekanntlich auf einem sehr hohen Ross und fühlen sich unangreifbar. Besonders die Richter vom Oberverwaltungsgericht Münster, die in Corona-Sachen den Klägern in ihren Begründungen großenteils Recht geben und die Klagen trotzdem abweisen. Wer auf einem hohen Ross sitzt, kann aber auch besonders tief fallen.

Nicht nur auch, sondern gerade Richter müssen sich an das geltende Recht halten, sonst machen sie sich der Rechtsbeugung nach § 339 StGB strafbar. Und Rechtsbeugung betreiben leider derzeit fast alle höheren Instanzen. Beispielsweise das OVG Münster, wenn es in einer Urteilsbegründung befindet „die Mehrheitsmeinung befindet Masken für sinnvoll„. Nur ist „Mehrheitsmeinung“ ein Begriff, der aus der so genannten Lynchjustiz stammt und in der Rechtsprechung keinen Platz hat. Da gelten andere Prinzipien. Die derzeit immer mehr von den Erstinstanzen wieder entdeckt werden, die zunehmend mehr Klagen gegen Bußgelder und anderen Unfug stattgeben. Weshalb inzwischen auch Empfehlungen kursieren, auf jeden Fall Widerspruch einzulegen.

Recht ist eine komplizierte Sache. Kaum jemand versteht die windungsreichen Wortspielereien der Juristen. Wie tief ist aber ein Justizsystem bereits gefallen, wenn selbst Nichtjuristen erkennen, dass gegen ganz elementare Rechtsprinzipien verstoßen wird? Wohl ziemlich tief.

Um was geht es? Hier ganz einfach um das elementare Prinzip „in dubio pro reo“ (für alle elementaren Prinzipien existieren solche lateinischen Sprüche). Es sagt ganz einfach aus, dass nicht der, dem ein Recht (hier die Grundrechte) genommen wird, beweisen muss, dass das zu Unrecht erfolgt, sondern der, der das Recht nimmt (hier der Staat) in der Beweispflicht steht, dass das verhältnismäßig ist (hier gilt auch ergänzend „necessitas probandi incumbit ei qui agit“). Die Begründung vieler Gerichte „der Kläger konnte nicht eindeutig klar machen, dass eine Maske nicht schützt“ ist danach eindeutige Rechtsbeugung, denn der Staat ist in der Pflicht, die Schutzwirkung im Verhältnis zur Gesundheitsgefährdung zu beweisen. Amtsrichter scheinen sich zunehmend an das Prinzip zu erinnern, bei den anderen muss man es vielleicht mal mit Gewalt tun.

Gerichte müssen zudem in einem Verfahren alle vorgelegten Fakten bewerten. Das Prinzip deutet sich beim sehr ausführlichen Urteil des AG Weimar an, das die epidemische Lage sehr weitschweifig für nicht existent erklärt. Im Beschwerdeverfahren muss alles Punkt für Punkt widerlegt werden – „das ist Quatsch“ reicht nicht. Gerichte wie das OVG Münster begehen eindeutig Rechtsbeugung, wenn sie das Geschwafel eines Osten und Wieler zulassen, alles andere aber nicht berücksichtigen.

Der lange Rede kurzer Sinn: für diejenigen, die trotz aller Gehirnwäsche durch die Mainstreammedien immer noch einen Rest von Kritik bewahrt haben, sollten

  • mutmaßliche Rechtsbeugungen durch Gerichte durch eine Strafanzeige bei den Staatsanwaltschaften würdigen. Im Anhang ein Muster für das OVG Münster, dem man sich durch eine eigene Version anschließen kann oder das auch recht leicht für andere Fälle modifiziert werden kann. Inzwischen sind so viele Vorlagen im Netz unterwegs, dass die Ausrede „ich habe keine Ahnung“ nicht mehr gilt.
  • gegen Bußgelder mit eben solchen Begründungen – dass nämlich die Verordnungsseite beweispflichtig ist und auch die vorgebrachten Entlastungsaussagen zu widerlegen hat – vorgehen.
  • gegen Auflagen wie aktuell in Tübingen, wo eine Testpflicht für das Betreten der Stadt verfügt wurde, in dieser Form vorgehen, indem die Auflage ignoriert und Strafanzeige wegen Nötigung im Amt erstattet wird (OB Boris Palmer wäre in diesem Fall persönlich beweispflichtig, dass seine Verfügung verhältnismäßig ist). Wer mehr tun will, kann auch das nächste Verwaltungsgericht mit einer Klage beschäftigen.
  • gegen sonstige Auflagen von Geschäftsleuten (Test usw.) mit Strafanzeigen wegen Nötigung und Diskriminierung vorgehen.

Wer noch ein paar lateinische Sprüche braucht, wird hier ->https://de.wikipedia.org/wiki/Latein_im_Recht fündig.


Darf beliebig verbreitet und verwendet werden. Wer mit dem OpenOffice-Format Probleme hat, kann per Email auch was anderes anfordern.