Für die objektive Bewertung einer Äußerung als den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllend ist es unerheblich, dass die Äußerung in Form einer provokativen Frage erfolgt und sich dabei auf offizielle Fakten beruft.
Für die objektive Bewertung einer Äußerung als den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllend ist es unerheblich, dass die Äußerung in Form einer provokativen Frage erfolgt und sich dabei auf offizielle Fakten beruft.