Eigentlich hatte ich nach einem Gesetz aus dem Deutschen Kaiserreich gesucht, das den Zugang zu öffentlichen Ämtern – und zu denen zählen auch die politischen – gewissen Anforderungen unterwirft. Gefunden habe ich es nicht, bin aber auf das Grundgesetz gestoßen:
Das steht in Art. 33(2) GG: „Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte„. Wobei der Zusatz „gleich“ eine Anbindung an Art. 3 GG ist, der Diskriminierung verbietet.
Bei den Vertretern der Bundesregierung und auch der meisten Landesregierung kann man vom Trio
- Eignung
- Befähigung
- fachliche Leistung
mit hoher Sicherheit gleich alle drei Punkte in Abrede stellen. Und unter den Abgeordneten gibt es genügend viele fakultative Analphabeten, die schon genügen Schwierigkeiten mit dem Sortieren einer Buchstabensuppe haben, dass man jegliches intellektuelles Auffassungsvermögen für die Texte, über die sie abstimmen, erfolgreich in Abrede stellen kann.
Ein amtierender Verfassungsrichter, vermutlich Merkel-Zögling Harbarth, sagte kürzlich: „Das Grundgesetz gilt nach wie vor, aber eben anders.“ Noch nicht mal diese Orwellsche Verdrehung trifft in der Praxis noch zu.
Traut sich jemand, Verfassungsklage nach Art. 33 GG zu stellen?