Lauterbachs Verbrechen

Der zum Vorbild herhaltende Filmtitel lautet „Grindelwalds Verbrechen„. Die Ähnlichkeiten sind so frappant, dass der Vergleich vollkommen zutrifft.

Im Film ist Grindelwald ein durchgeknallter Zauberer, der sich zum Alleinherrscher berufen fühlt und alle umbringen will, die nach seiner Meinung minderwertig sind. Das sind zunächst die Muggel, also Nichtzauberer, dann aber auch alle Zauberer, die sich ihm widersetzen. Klar, dass das alles in Mord und Totschlag endet und die Guten zunächst eher die schlechten Karten haben.

In der Realität ist Lauterbach ein (Satire! Satire! Satire!) durchgeknallter Halbmediziner, der sich zum einzigen Experten weltweit berufen fühlt und alle zu Tode schützen will, die nach seiner Meinung gefährdet sind. Das sind zunächst alle Alle, dann aber auch alle Alle, die das nicht sind. Klar, dass das alles in vorzeitigem Impftod und Dauerinvalidität endet und die Guten zunächst eher die schlechten Karten haben (Satire ende).

Besagter Lauterbach – intellektuell wohl eher ein leises Rinnsal – ist ausgemachter Coronoiker und will nicht zur Kenntnis nehmen, dass Corona inzwischen ein harmloser Schnupfen ist, seine Impfung keine Impfung, da sie gegen gar nichts schützt, sondern eine Giftspritze, an der zunehmend mehr Menschen schweren Schaden nehmen, wie inzwischen ganz offiziell von einigen US-Bundesstaaten festgestellt, die dringend von dem Zeug abraten. Und was macht L. ? Schickt folgende Massenwerbung an die Leute:

Wenn man sich mal anschaut, was da drin steht, handelt es sich

a) um vorsätzliche arglistige Täuschung

weil so ziemlich alles, was da drin steht, längst als falsch entlarvt wurde. L. behauptet es trotzdem stur weiter. Nun ist arglistige Täuschung ein Begriff aus dem BGB. Da L. aber gaaanz gaaanz dicke mit der Pharmaindustrie verbandelt ist, kann man durchaus davon ausgehen, dass es sich hierbei auch um

a.1) Betrug nach § 263 StGB

handelt und strafrechtlich geahndet werden kann, wenn jemand eine Strafanzeige gegen Lauterbach (hier bitte nicht Leisesrinnsal eintragen!!) erstattet. Zudem kommt definitiv noch

b) versuchte vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB

hinzu. In einem funktionierenden Rechtsstaat sollte das reichen, L. den Prozess zu machen. In einem „funktionierenden Rechtsstaat“ ist allerdings das Problem. Den gibt es hier nicht.

Dabei brauchte L. gar keine große Angst davor zu haben. Alle Anzeichen sprechen nämlich dafür, dass L. nicht straffähig, sondern geistig verwirrt ist. Nur dass er eben nicht mit Messer rumhantiert, sondern mit Nadeln. Bekloppte, wie es im Volksmund heißt (Satire! Das kann man heute ja nicht oft genug dazu schreiben), kann man nicht einsperren, sondern allenfalls in Sicherheitsverwahrung nehmen, bis sie keine Gefahr mehr für die Menschen darstellen. Bei L. wäre noch nicht mal das notwendig. Man brauchte ihn nur aus dem Amt in Berlin zu entfernen und seinen Lehrstuhl in Köln streichen und ihn ansonsten von der erneuten Übernahme leitender Ämter, in denen er irgendeine Entscheidung treffen könnte, ausschließen. Ansonsten könnte er machen, was er will (was ohne Zucker, ohne Salz, ohne Alkohol, ohne LBGT+-Begleitung usw. ohnehin nicht viel ist).

Lauterbachs Verbrechen
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