Verfassungsklage

die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie den Deutschen Bundestag wegen

Einschränkungen bzw. Aufhebungen fast sämtlicher Grundrechte der Abt. I Grundgesetz durch Corona-Verordnungen des Bundes und der Länder auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder Verordnungen auf der Grundlage des IfSG selbst,

der formalen Verfassungswidrigkeit des Infektionsschutzgesetzes insgesamt oder in den meisten Teilen sowie der grundsätzlichen Verfassungswidrigkeit mindestens von Teilen der grundrechtseinschränkenden oder aufhebenden Regelungen im IfSG,

der Aufrechterhaltung des epidemischen Zustands nationaler Tragweite und der verfassungswidrigen Selbstentmachtung des Deutschen Bundestages.

IAnträge

(I) Eine epidemische Lage nationaler Tragweite existiert nicht. Damit entfällt die Sachgrundlage für die Corona-Verordnungen aufgrund von Sonderermächtigungen der Regierungen des Bundes und der Länder sowie die Anwendung der meisten Teile des Infektionsschutzgesetzes. Verordnete Grundrechtseinschränkungen sind verfassungswidrig und nichtig.

(II) Epidemische Nachweise der Wirksamkeit oder Sinnhaftigkeit für durch Verordnungen durchgesetzte grundrechtseinschränkende Maßnahmen wie Maskenpflicht, Versammlungseinschränkungen und Verbote, Reisebeschränkungen und Verbote, Einschränkungen, Aufhebungen des Datenschutzes u.a. liegen seitens der Verordnungsgeber nicht vor. Ohne epidemischen Nachweis fehlt den Verordnungen die Sachgrundlage, sie sind verfassungswidrig und nichtig.

(III) Das IfSG ist insgesamt verfassungswidrig und nichtig, da

  1. nicht rechtssicher festgestellt werden kann, welche Regelungen wann und aus welchem Grund gelten (es werden weder überprüfbare Gründe für die Inkraftsetzung bestimmter Regelungen genannt noch Ziele, die erreicht werden sollen definiert; es wird keine Verpflichtung vorgegeben, Maßnahmen bei Erreichen bestimmter Ziele wieder auszusetzen),
  2. die meisten Regelungen bestehenden Gesetzen widersprechen, ohne dass diese genannt und Vorrangregelungen mit Begründungen festgelegt werden,
  3. die Bundesregierung per Verordnung umfassende Vollmachten erteilt werden, ohne dass eine demokratische Kontrolle in angemessenem Umfang durch das Parlament vorgesehen ist,
  4. der Bundesregierung die ausschließliche Kontrolle über Institutionen erteilt wird, deren Stellungnahmen zur Begründung nahezu beliebiger Verordnungen verwendet werden können, ohne dass das Parlament eine Kontrollmöglichkeit besitzt,
  5. eine gesamtgesellschaftliche Bewertung von Maßnahmen nicht zwingend festgeschrieben ist und so genannte Kollateralschäden in anderen gesellschaftlichen Bereichen verhältnismäßig größere Schäden anrichten können, ohne dass dies im Rahmen der verfassungsmäßig vorgeschriebenen Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen bewertet muss und Maßnahmen entsprechend begründet werden müssen.

Durch das IfSG wird in Summe das Rechtsstaatsprinzip – Grundlage eines demokratischen Staates – ausgehebelt. Der Bürger ist nicht in der Lage, Rechtslagen sicher zu erkennen und sein Leben auch nur mittelfristig zu planen. Eine dergestalt ermöglichte Willkürherrschaft ist verfassungswidrig.

Den Regierungen steht jedoch frei, für die Erledigung ihrer Aufgaben sinnvolle und notwendige Teile des IfSG mit sachlicher Begründung auf dem Verordnungsweg aufrecht zu erhalten und durch den Deutschen Bundestag in die betroffenen Gesetze rechtssicher einpflegen zu lassen.

(IV) Verordnungen, durch die die Grundrechte des Art. 1 GG und des Art. 2 GG durch Zwang eingeschränkt oder beseitigt werden, sind grundsätzlich verfassungswidrig, sofern nicht völlig unstrittige Begründungen für den Schutz unbeteiligter Dritter vorliegen und Abhilfe durch andere Maßnahmen nicht möglich ist. Die Feststellung solcher Umstände bedarf zwingend der Mitwirkung des Parlaments.

(V) Die Beibehaltung der Erklärung des epidemischen Zustands nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag ist verfassungswidrig; die Selbstentmachtung im Rahmen der Verabschiedung des IfSG am 18.11.2020 ist verfassungswidrig.

(VI) EILANTRAG und sonstiges. Zur Wahrung der Rechtssicherheit des Klägers und der Gesellschaft insgesamt wird die die Feststellung der vorläufigen Verfassungswidrigkeit der Bußgeldbewehrung der Nichtbeachtung der Verordnungen beantragt.

Weiterhin beantragt der Kläger, aufgrund der Auswirkungen die Einzelanträge in der Reihenfolge ihrer Komplexität zu behandeln und als Teilentscheidungen zu verkünden.


Kompletter Text mit Begründungen hier:

Jeweils als PDF und ODT für diejenigen, die den Text in eigener Sache gebrauchen möchten/können.