Als hirnkrank weit und breit bekannt ist das Große-Fresse-Land
Masken nützen ja bekanntlich nur dem Zahnarzt was. Der findet nämlich alle Gebissteile wieder, wenn der Maskenträger was auf die Fresse bekommen hat. Bezüglich Covid-19 gibt es keinen Nutzen, dafür aber um so mehr schädliche Wirkungen. Trotzdem hat der psychisch mehr als auffällige Gesundheitsminister das Tragen wieder durchgeboxt und alle machen freudig mit.
Inzwischen ist aber selbst das RKI auf den Trichter gekommen, dass die BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) nicht ganz Unrecht hat, wenn sie stichwortartig für das Tragen von FDP2-Masken vorschreibt:
- Eine individuelle arbeitsmedizinische Eingangsuntersuchung
- Eine Einweisung in das korrekte Tragen
- Eine zeitliche Beschränkung mit zwingenden Pausen
- Regelmäßige arbeitsmedizinische Betreuung
- Einmalige Tragen einer Maske
Da das RKI ohnehin nur das macht, was der psychisch mehr als auffällige Lauterbach vorgibt, ein Grund, einmal nachzufragen, wie der das mit den BAuA-Vorschriften sieht:
Sehr geehrter Herr Lauterbach, sehr geehrter Herr Buschmann,
Sie haben im aktuellen IfSG weiterhin die Maskenpflicht gerade in Räumen
mit langer Aufenthaltsdauer vorgeschrieben.Das RKI weist ein einer aktuellen Stellungnahme genaue wie die BAuA
darauf hin, dass FFP2-Masken zwingend eine individuelle
arbeitsmedizinische Untersuchung sowie eine Einweisung in das korrekte
Tragen erfordern und zudem das Tragen zeitlich begrenzt sein muss, um
gesundheitliche Schäden zu vermeiden. Diese würden ja ebenfalls wieder
auf das Gesundheitswesen zurückfallen und dort Kapazitätsprobleme
verursachen.Ich gehe davon aus, dass dies von Ihnen berücksichtigt ist und bitte Sie
um verbindliche Auskunft, wo diese arbeitsmedizinischen Untersuchungen
zeitnah angeboten werden. Außerdem bitte ich um verbindliche Auskunft,
wie die vorgeschriebene Tragepause gegenüber Dritten zu dokumentieren
ist (z.B. bei Bahnreisen).Mit freundlichen Grüßen
Da in der automatischen Antwort steht, dass die Länder dafür zuständig sind, habe ich das Gesundheitsministerium in Niedersachsen auch mal angeschrieben. Erwartungsgemäß wird geschwurbelt bis zum Erbrechen. Da steht beispielsweise sinngemäß (Gesamttext unten):
Die BAuA (und RKI) Vorgaben sind nur unverbindliche Empfehlungen – was schon etwas merkwürdig ist, weil Arbeitgeber, die sich nicht an die „unverbindlichen“ Empfehlungen halten, mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden.
Im Personennahverkehr trägt man die Masken ja allenfalls 1 Stunde – was aber nicht für das Zugpersonal gilt, die die Maske die gesamte Schicht über tragen müssen, wie auch in diesen hirnrissigen Vorschriften steht. Für Personenfernvekehr ist das Land nicht zuständig, wäre also abzuwarten, was der psychisch extrem auffällige Lauterbach dazu sagt.
Die Bedingungen der BAuA gelten für den privaten Bereich nicht – das ist doch schon mal eine Aussage! Ähnlich wie das C-Virus schlagartig nicht mehr ansteckend ist, wenn ein Zug die Grenze überquert, man im Regierungsflieger sitzt oder auf dem Oktoberfest die Sau rauslässt, nachdem man brav mit Maske mit dem Bus zur Wies’n gefahren ist (eine gute Einführung für korrektes Wies’n-Verhalten gibt es hier: https://t.me/TagedesDonners/9760), sind Masken nicht mehr gesundheitsschädlich, wenn man sie im privaten Bereich trägt.
Wie sich die Rechtslage weiter darstellen wird ist nicht absehbar – nun, anscheinend gibt es keine Rechtslage, die gut definiert ist. Etwas anders ausgedrückt: wenn man keine Maske trägt und dann vor das Amtsgericht geht, kann man freigesprochen werden, man kann aber auch unmittelbar nach der Verhandlung im Keller des Gerichts per Genickschuss hingerichtet werden – wie der Herr oder die Frau Amtsrichter gerade drauf ist.
Bleiben Sie gesund – der inzwischen obligate Gruß, so ähnlich wie bei mir „Verflucht sei diese Regierung“. Ob der Empfänger Mykarditis, diverse Formen von Krebs oder wie ich beim Tragen von FDP2-Masken akute Anfälle von Asphyxie und Emesis hat, ist egal, Hauptsache keinen harmlosen C-Schnupfen.
Hier die gesamte Antwort:
Sehr geehrte Herr …,
ihre E-Mail wurde an mich zur Beantwortung weitergeleitet.
Alle von hier gegeben Auskünfte erfolgen auf Grundlage der geltenden bundesrechtlichen Vorschriften sowie der zurzeit geltenden Niedersächsischen Corona-Verordnung.
Wie sich die Rechtslage weiter darstellen wird ist nicht absehbar.
Im § 28 b
„Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Verordnungsermächtigung“ wird das
Tragen einer Atemschutzmaske bei der Beförderung im
öffentlichen Personenverkehr gefordert. Die Regelung gilt bis zum
Ablauf des 23. September 2022 nach derzeitiger Rechtsgrundlage (§ 28 b
Abs. 2 Infektionsschutzgesetzes – IfSG).
Die Rechtsgrundlage ist ein Bundegesetz das für alle Bundesländer gilt.
Darüber hinaus können in den einzelnen Bundesländern Landesverordnungen
über die Ermächtigung des §28a Abs 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
erlassen werden.
Niedersachen hat im § 12 „Verkehrsmittel des Personennahverkehrs“ der
zurzeit gültigen Niedersächsischen Corona-Verordnung diese Möglichkeit
genutzt. Dadurch wurde eine Konkretisierung der Vorgaben vorgenommen.
Im § 12
„Verkehrsmittel des Personennahverkehrs“ geht es um den
Personennahverkehr, darunter versteht man die Beförderung von Personen
mittels Omnibus, Straßenbahnen, S-Bahn, U-Bahn, Züge oder andere
Kraftfahrzeuge im Linienverkehr. Die Reichweiten dieser Verkehrsmittel
sind bis zu 50 km und die Reisedauer bis ca. 1 Stunde (§ 8
Personenbeförderungsgesetz). Die Beförderung erfolgt im Innenraum für
eine begrenzte Zeit.
Die Maßnahme im ÖPNV eine Maske zu tragen wird durch Gerichtsurteile
als eine Verhältnismäßige Maßnahme angesehen, die Verbreitung der
Ansteckung durch das Corona-Virus zu verringern.
Einschränkungen der Rechte einzelner Personen durch das Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung werden als verhältnismäßig angesehen.
Das Land Niedersachsen hat einen eigenen Paragrafen in der zurzeit geltenden Niedersächsische Verordnung u.a. auch für den
Personennahverkehr die Maskenpflicht aufgenommen.
Im Absatz 1 Satz 1 steht sinngemäß das Gleiche für das dort tätige Kontroll-, Service-, Fahr- und Steuerpersonal wie im IfSG. Es gibt keinen Unterschied zwischen der Niedersächsischen Corona-Verordnung und dem IfSG.
Es wird für den Personennahverkehr in Absatz 1 Satz 2 zusätzlich erläutert, das Personen zwischen dem 6. und dem vollendeten 14. Lebensjahr eine medizinische Maske und ab dem 14. Lebensjahr eine Maske mit mindestens Schutzniveau FFP2 tragen müssen im Personennahverkehr.
Aus dem Arbeitsschutzgesetz ergibt sich die Forderung von Gefährdungsermittlung bzw. Gefährdungsbeurteilung.
Die Aufgabe von den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten ist es eine Gefährdungsbeurteilung in Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes zu erstellen. Gegebenenfalls Maßnahmen festzulegen bzw. zu empfehlen um die dort tätigen Personengruppen zu schützen. Arbeitsbereiche in denen mit Infektionsübertragungen gerechnet werden muss sind nach dem Arbeitsschutzgesetz zu beurteilen. Dies ist nicht erst seit der Pandemie so.
Aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes wurde nur zusätzlich die Corona-Arbeitsschutzverordnung erlassen. Es bedeutet nicht, das mit dem Auslaufen der Verordnung die Arbeitsbereiche in denen es zu einem hören Ansteckungsrisiko kommen kann während der Arbeitszeit nicht mehr beurteilt werden müssen. Diese Pflicht dazu besteht schon alleine aufgrund des Arbeitsschutzgesetz.
Die Niedersächsische Corona-Verordnung schreibt nur die Tragepflicht vor, nicht aber die Tragezeiten. Dies ist die Aufgabe von Arbeitsmedizinern, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen festlegen müssen.
Die aktuellen Stellungnahmen vom RKI und der BAuA
stellen keine Rechtsverbindlichen Vorschriften da, sondern dienen als
Hilfsmittel für die Betreiber und Betreiberinnen, Fachkräfte für
Arbeitssicherheit und die Betriebsmediziner.
Die eigentlichen Maßnahmen müssen durch den Betreiber bzw. die
Betreiberin ermittelt werden. Die Arbeitsmedizinischen Vorsorgen werden
im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung den Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern durch die Arbeitsmediziner von den Arbeitgeberinnen
bzw. Arbeitgebern angeboten. Welchen Dienstleiter die Betriebe dafür
vorsehen, kann nicht durch die Corona-Verordnung oder das IfSG
vorgeschrieben werden. Daher kann ich ihnen keine Liste zur Verfügung
stellen. Die Dokumentation der Tragezeiten für die Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer ist Aufgabe der Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber.
Für die Überprüfung des Arbeitsschutzes sind in Niedersachsen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zuständig.
Tragezeiten und Dokumentation für Privatpersonen gibt es nicht.
Ich bitte um ihr Verständnis für die jetzigen Maßnahmen. Helfen auch sie mit, Infektionsketten zu unterbrechen. Vielen dank für ihre Mithilfe im Kampf gegen das Coronavirus.
Bleiben sie gesund.
Nützliche Links:
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Vom Lauterbach-Club gab es auch eine Antwort. Auch nicht wesentlich besser:
Sehr geehrter Herr ..., vielen Dank für Ihre E-Mail vom 12. September 2022, in der Sie die Tragedauer von FFP2-Masken ansprechen. Gerne informieren wir Sie hierzu wie folgt: Es gibt keine konkreten Empfehlungen für die Tragedauer von FFP2-Masken für Privatpersonen. Allerdings gibt es – wie Ihnen bekannt ist – Empfehlungen des Arbeitsschutzes, wie lange eine FFP2-Maske ohne Unterbrechung getragen werden kann. Diese legen entsprechend die Bedingungen am Arbeitsplatz zu Grunde, wo von körperlich anstrengenden Tätigkeiten teils über den kompletten Arbeitstag hinweg ausgegangen werden muss. Diese auf ein berufliches Setting bezogenen Empfehlungen können nicht ohne Weiteres auf Alltagssituationen, wie z. B. bei Nutzung des öffentlichen Personenfernverkehrs, übertragen werden. Gleichwohl sollte auch bei Privatpersonen beim Tragen von FFP2-Masken darauf geachtet werden, dass die individuelle gesundheitliche Eignung sichergestellt und der Dichtsitz und die korrekte Handhabung gewährleistet ist. Zudem sollten insbesondere bei Personen, die aufgrund von Vorerkrankungen den höheren Atemwiderstand beim Tragen von Masken nicht tolerieren können, vertretbare Tragedauern unter Berücksichtigung der Herstellerangaben individuell festgelegt werden, um mögliche gesundheitliche Auswirkungen zu minimieren. Dies hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (COVID-19-SchG) vom 16. September 2022 durch die Normierung von Ausnahmen von Maskenpflichten für Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, berücksichtigt (vgl. Artikel 1a Nummer 3 COVID-19-SchG). Umfassende Informationen zum Tragen von FFP2-Masken im Alltag finden Sie auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html in der Antwort auf die Frage „Was ist beim Tragen von medizinischen Masken zur Infektionsprävention von COVID-19 in der Öffentlichkeit zu beachten?". Mit freundlichen Grüßen Ihr Bürgerservice