Handlungshilfe Schnelltest

Auch wenn in Deutschland beim größten Teil der Bevölkerung weiterhin totale geistige Sonnenfinsternis etwa in dieser Art https://t.me/Gemeinheiten_und_Beobachtungen/1187 herrscht, gibt es doch Anzeichen dafür, dass Behörden und Gerichte allmählich in der Aktenflut absaufen. Deshalb heißt es, trotz allem Pessimismus` weitermachen (https://gilbertbrands.de/blog/2021/04/02/ddr-2-0-auf-uns-wartet-der-knast/).

Derzeit wird versucht, den Schnelltest überall zur Voraussetzung zu machen, an irgendetwas teilzunehmen: Schulunterricht, Einkauf, Urlaub, Konzerte usw. Dagegen gilt es etwas zu unternehmen. Tests, insbesondere Schnelltests, aber auch die PCR-Variante, sollte man grundsätzlich verweigern, es sei denn, es gibt einen triftigen persönlichen Anlass dazu.

Bei Unternehmen hat es sich herumgesprochen, dass sie nicht befugt sind, Maskenatteste zu kontrollieren. Das Gleiche gilt m.E. auch für Testergebnisse. Auf „Haben Sie einen Schnelltest?“ genügt die Antwort „Ich bin nicht krank!“ (damit hat man keine Unwahrheit gesagt, wenn man keinen Test gemacht hat) nebst gleicher Argumentation wie bei Maskenattesten, sollte weiter gefragt werden. Besteht der Geschäftsinhaber auf dem Verlassen des Geschäftes, das zwar machen, ihm aber eine Strafanzeige wegen Nötigung androhen. Die sollte man dann anschließend auch erstatten und dem Geschäftsmann eine Kopie derselben zustellen. Panik fördert manchmal das Denken.

Ähnliches gilt für Schulen. Ein Rausschmiss der Kinder wegen Testverweigerung verstößt gegen das Grundgesetz und die Schulpflicht, d.h. man kann auch diese Leute frontal direkt, per Strafanzeige und Verwaltungsgericht angehen. Der folgende Text soll eine Hilfe dafür sein. Nebenbei: ab Strafanzeige etc. kann man auch notieren, welche Kosten entstehen und diese anschließend durch eine Privatklage eintreiben. Auch Gerichte, die der Argumentation nicht folgen, kann man wegen Rechtsbeugung belangen.

Hier der Text. Man sollte ihn nach eigenem Gusto verändern, ausschmücken oder an die jeweilige Situation anpassen.

Das Archiv mit den Dokumenten findet ihr hier:

https://t.me/Gemeinheiten_und_Beobachtungen/1188

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Mit Mitteilung/Verfügung vom …. schreiben Sie einen grundlosen Covid-Schnelltest als verpflichtende Voraussetzung zur Wahrnehmung folgender Grundrechte und Rechte vor: ….

Damit schränken Sie wesentliche Grundrechte der Abt. I GG ein (… optional Liste …). Gemäß Art. 19(4) GG sowie allgemeiner Rechtsprinzipien bezüglich der Rangfolge von Gesetzen und Verordnungen sind Sie damit beweispflichtig, dass Ihre Verfügung verhältnismäßig ist. Sofern Sie den Beweis nicht erbringen, ist Ihre Verfügung nichtig und ggf. nach § 339 StGB als Rechtsbeugung/§ 240 StGB als Nötigung strafbar.

Der Beweis an Fällen der Zuständigkeit des IfSG hat nach dem Urteil BVerwG 3 C 16.11 des Bundesverwaltungsgerichtes epidemiologisch zu erfolgen, auch im Einzelfall. Die reine Befürchtung des möglichen Vorliegens einer Erkrankung ist ohne epidemiologische Fallbegründung rechtswidrig und nichtig. Daraus entstehende Nachteile können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche begründen.

Ich fordere Sie daher auf, bis zum …. den epidemiologischen Nachweis der Verhältnismäßigkeit Ihrer Verfügung zu erbringen oder von Ihrer Verfügung Abstand zu nehmen. Andernfalls werde ich Strafanzeige erstatten/Sie verklagen. Für den epidemiologischen Nachweis begründen Sie bitte zwingend, dass folgende Sachverhalte im Rahmen Ihrer Verfügung und speziell für mich unzutreffend sind:

Gemäß der WHO Veröffentlichung „Antigen-detection in the diagnosis of SARS-Cov-2 …“ vom 11.9.2020 sind Schnelltest ausdrücklich (!) nicht grundlos, sondern nur begründet einzusetzen. Ein begründeter Einsatz besteht nur im Umfeld einer echten Erkrankung. Eine echte Erkrankung ist durch einen positiven PCR-Test mit CT-Werten von 15-20 sowie eindeutige Krankheitssymptome gegeben.

Das Umfeld einer echten Erkrankung ist in der RKI-Veröffentlichung „Investigation of a Coiv-19 outbreak …“ in der medizinischen Zeitschrift „The Lancet/Infection 15.5.2020“ als Risikokontakt mit einer erkrankten Person innerhalb eines spezifischen Zeitfensters um das Auftreten der Symptome definiert. Ein Risikokontakt ist wiederum als mindestens 14-minütiger direkter Gesprächskontakt oder mindestens 1-stündigem Aufenthalt auf begrenztem Raum definiert. Das Risiko, ebenfalls zu erkranken, liegt gemäß dieser Studie bei 5%. Gemäß WHO ist unter diesen Bedingungen ein Schnelltest mit einer Spezifität von 80% und einer Fehlerquote von 2% primärdiagnostisch aussagekräftig und einzusetzen.

Spezifität und Fehlerquote werden vom Paul-Ehrlich-Institut in der Veröffentlichung „Mindestkriterien für SARS-Cov-2 …“ vom 15.1.2021 als Zulassungskriterium festgelegt.

Bei grundlosem Einsatz des PCR-Schelltests liegt die Quote der False-Positives gemäß der Broschüre „Corona-Schnelltests verstehen“ des RKI bei ca. 98%. Bei 10.000 Tests werden dann 200 falsch-positive Testergebnisse produziert.

Ob eine dazu verhältnismäßige Anzahl tatsächlich erkrankter und damit infektiöser Personen im Sinne der WHO- und RKI-Spezifikationen erkannt wird, wäre von Ihnen im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsnachweises von Ihnen epidemiologisch nachzuweisen. Gemäß der „WHO Information Notice …. “ vom 13.1.2021 zur Handhabung des PCR-Tests sind die Angaben zur Inzidenz/zu den Infektionszahlen dafür nicht geeignet, da die WHO-Kriterien nicht erfüllt werden.

Weiterhin wäre von Ihnen epidemiologisch die Verhältnismäßigkeit der bei positivem Test zwangsweise folgenden Quarantäne sowie weiterer Grundrechtseinschränkungen bei 98%-iger Fehlerquote des Tests und einer Fallsterblichkeit von 0,15% (J.P.A. Ioannidis, doi:10.1111/EC1.13554) im Falle eines tatsächlichen Kontakts mit dem Virus zu beweisen.

Die genannten Dokumente können Sie bei mir anfordern, sollten Sie nicht in der Lage sein, sie sich im Internet zu besorgen.