Strafanzeige gegen Ärztekammer und WDR

Strafanzeige gegen den Präsidenten der Bundesärztekammer, den Leiter der Landesärztekammer Nordrhein sowie weitere Ärztekammern in der Bundesrepublik und unbekannt wegen des Verdachts der Nötigung nach § 240 StGB in Verbindung mit Anstiftung zur Körperverletzung und Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 StGB, § 229 StGB)

Strafanzeige gegen den Intendanten des WDR, Tom Burow, und unbekannt wegen des Verdachts auf Volksverhetzung (§ 130 StGB), der Verleumdung (§ 187 StGB) Verstoß gegen Art. 20 GG durch Aufforderung zur Selbstjustiz in Verbindung mit § 164 StGB (Falsche Verdächtigung).

Am 20.10.2020 erschien in den WDR1-Nachrichten ein Artikel mit dem Titel

„Wenn Ärzte Corona verharmlosen – oder gar leugnen“

(https://www1.wdr.de/nachrichten/themen/coronavirus/aerzte-coronavirus-verharmlosen-leugnen-folgen-102.html). Der Inhalt dieses Artikels beschreibt die den Ärztekammern zu Last gelegten Straftaten, zielt auf die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ab, gibt Anleitungen zur Denunziation und enthält ideologische Wertung medizinischer Ansichten durch fachfremde Journalisten mit dem Ziel der Volksverhetzung. Da beides nicht voneinander zu trennen ist, werden die strafrechtlichen Verstöße in einer Strafanzeige zusammen gefasst.

Das Verhältnis zwischen Arzt und Patienten ist ein besonderes Vertrauensverhältnis im Sinne der Rechtsprechung. Der Patient vertraut dem Arzt seine Gesundheit und vielfach auch sein Leben an. Er erwartet vom Arzt, dass dieser sich bestmöglich um seine individuelle persönliche Gesundheit bemüht und seine persönlichen Umstände und Einstellungen bei Behandlungen und Therapien berücksichtigt. Ärzte erhalten im Rahmen dieses besonderen Vertrauensverhältnisses private Informationen über den Patienten, die durch die Datenschutzbestimmungen (DSGVO) besonders geschützt sind und nur anderen Medizinern zugänglich gemacht werden dürfen. Ein Ansinnen sonstiger Dritter, in den Besitz der Daten zu gelangen (z.B. die Gründe der medizinischen Maskenbefreiung), ist strafbar im Sinne der Diskriminierungsgesetze (AGG).

Entsprechend dieses besonderen Vertrauensverhältnisses erhalten Ärzte eine lange und sorgfältige Ausbildung und werden nur nach entsprechendem Nachweis der fachlichen Qualifikation zur eigenständigen Behandlung von Patienten zugelassen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass Ärzte um die grundsätzlichen Belange einer Krankheit oder Beschwerde wissen und aufgrund von Arzt-Patient-Gesprächen und Diagnosen in der Lage sind, die aus ihrer fachlich qualifizierten Sicht für ihren Patienten individuell bestmögliche Therapie durchzuführen.

Der Patient wiederum hat das Recht, jederzeit den ihn behandelnden Arzt zu wechseln, wenn er die therapeutischen Maßnahmen für sich persönlich als nicht angemessen betrachtet. Jeder Mensch ist ein einzigartiges Individuum, d.h. eine Therapie, die einem Patienten hilft, muss dies nicht bei einem anderen. Das besondere Vertrauensverhältnis erfordert auch, dass ein unzufriedener Patient nicht eine Therapie eines anderen Patienten in Frage stellt; das kann nur dieser Patient selbst.

Ärzte sind dem Fortbildungsgebot unterworfen, d.h. sie haben sich über aktuelle Entwicklungen und den Stand der Informationen zu informieren. Im Fall der Maskenpflicht liegen keine Nachweise einer positiven Wirkung vor, wie eine Studie nachweist (https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/abstract/10.1055/a-1174-6591), im Gegenzug aber sehr viele Nachweise gesundheitsschädlicher Wirkungen. In der Arbeitsmedizin sind über jahrzehntelange Studien daher sehr strenge Auflagen entwickelt worden, die bei der Verwendung von Masken zum Arbeitsschutz zu beachtet sind (DGUV 112-190). Von diesen Vorschriften kann im Rahmen der Maskenpflicht keine einzige wirklich eingehalten werden. Studien, die eine Wirksamkeit der Maske nachweisen wollen (z.B. https://www.nber.org/papers/w27891 von Alexander Kavairanov et ak.), stellen sich aus fachlicher Sicht schnell als Chimären heraus, da nicht Masken alleine, sondern stets ein Bündel von Maßnahmen betrachtet werden und aufgrund des verwendeten Zahlenmaterials noch nicht einmal sichergestellt werden kann, dass die für die statistische Auswertung verwendeten Zahlen überhaupt signifikant sind. Diese Auffassung wird auch durch die Tatsache gestützt, dass trotz jahrzehntelanger Erfahrung mit teilweise sehr schweren Infektionsvorfällen niemals eine öffentliche Maskenpflicht als Verhinderungsmaßnahme von Infektionen eingeführt wurde (in Krankenhäusern unter sehr kontollierten und optimierten Bedingungen sieht das natürlich anders aus).

Bei der epidemischen Bewertung von Corona ist festzustellen, dass das RKI (Drosten/Wieler) das Corona-Virus als gefährlich darstellt, jedoch keine qualifizierte epidemiologische Bewertung herausgibt. Zahlen, die derzeit für grundrechteinschränkende Maßnahmen herangezogen werden (Inzidenz usw.), sind nicht epidemiologisch begründet. Dieses Verhalten des RKI ist rechtswidrig. Gemäß einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 3 C 16.11) muss nach dem IfSG die epidemiologische Bewertung, nicht aber die Schwerebewertung einer Erkrankung Grundlage von Maßnahmen sein. Nach einer aktuellen epidemiologischen Bewertung im Bulletin der WHO (https://www.who.int/bulletin/online_first/BLT.20.265892.pdf) ist Corona aber selbst bei Bewertung nach den sehr „kreativ“ zusammen gewürfelten Zahlen des RKI nicht mehr als eine mittelschwere Grippe, die bei weitem nicht an die Influenza-Saison 2017/18 heranreicht, nach Reduzierung der „Kreativität“ in den Zahlen sogar eine äußerst leicht Grippe ungeachtet der natürlich bei allen Krankheiten möglichen schweren Krankheitsbilder.

Für den Arzt stellt sich die Situation daher folgendermaßen dar:

(1) Die Corona-Epidemie wird nach neuesten Erkenntnissen mutmaßlich maßlos übertrieben. Stellungnahmen wie

Der Mediziner wiegelt im persönlichen Gespräch ab. Das Coronavirus? Das sei doch keine wirklich große Bedrohung, meint er.

sind daher vollständig korrekt nach Stand der Kenntnisse. Ob und wie ein Mediziner dies einem Patienten zur Kenntnis bringt, gehört zum Bereich des besonderen Vertrauensverhältnisses. Der Arzt muss dem Patienten bestimmte Dinge nicht nahebringen, wenn er meint, dadurch nicht dem Patienten zu diesen – er muss aber auch nicht darauf verzichten, weil ein WDR-Journalist dies meint.

(2) Masken nützen mutmaßlich nichts, sind aber nach medizinischen Erkenntnissen bei falschem Gebrauch definitiv gesundheitsschädlich. Auch hier muss der Arzt jedoch abwägen, ob es für den Patienten psychologisch sinnvoller ist, eine Maske zu tragen oder nicht. Wenn nicht, ist der Patient zwangsweise von der Tragepflicht zu entbinden.

Ein anderer Mediziner findet das Tragen einer Maske unsinnig und sogar gesundheitsschädigend – und setzt unter dieser Aussage auf Flyern, die unter anderem in Düsseldorf kursierten, seinen Namen. Solche und andere Aussagen sind hochgefährlich.

ist somit vollständig konform mit den medizinischen Erkenntnissen, die Aussage „hochgefährlich“ mithin Volksverhetzung im Sinne des § 130 StGB.

Genauso volksverhetzend und das besondere Vertrauensverhältnis schädigende Aussagen sind

Einige wenige „Götter in Weiß“ missbrauchen ihren beruflichen Status, um ihre persönliche Anschauungsweise legitim erscheinen zu lassen – zum Nachteil von Patienten.

Zusätzlich verleumdend sind Aussagen wie

Mitunter kommt es auch vor, dass Ärzte Gefälligkeits-Atteste ausstellen, um einen Patienten von der Maskenpflicht zu befreien.

Was also als Patient tun, wenn der (Haus-)Arzt die Gefahr durch das Coronavirus herunterspielt oder gar leugnet?

Zur Denunziation und Selbstjustiz wird im letzten Absatz des Artikels aufgerufen

Wer eine Arztpraxis betritt, sollte sich umschauen und ein Auge darauf haben, ob die allgemeinen Hygiene-Vorschriften eingehalten werden. Tragen alle Masken? Gibt es eine Plexiglaswand am Empfangstisch? Wird auf genügend Abstand geachtet, auch im Wartezimmer? Bei Abweichungen: Unbedingt das Praxisteam ansprechen. Und dem Arzt widersprechen, falls er alles als harmlos hinstellt. Hinweise über entsprechende Fälle bitte der zuständigen Ärztekammer melden. „

.“

Wir gehen dann der Sache nach

Der Patient geht also zum Arzt, weil er ein gesundheitliches Problem hat, ist aber gleichzeitig aufgefordert, die allgemeinen therapeutischen Maßnahmen des Arztes zu bewerten und diesem zu widersprechen und ihn anzuzeigen? Genau genommen hat der Patient eher die Pflicht, den Arzt, der sein Praxisteam zwingt, Masken unter Verletzung der Vorschriften der DGUV 112-190 zu tragen, wegen Körperverletzung Abhängiger anzuzeigen.

Nun ist das das Gezeter fachfremder Journalisten, die sich zwar nach meiner Ansicht der Volksverhetzung und einiger anderer Straftaten schuldig machen, da sie das besondere Vertrauensverhältnis Arzt-Patient zu zerstören suchen, aber nicht wirklich in bestehende Vertrauensverhältnisse eindringen können. Sehr viel gravierender sind die Reaktionen der Ärztekammern:

Ein Sprecher der Bundesärztekammer sagte dem , die grundgesetzlich verbriefte Meinungsfreiheit gelte zwar auch für Mediziner. Allerdings erfordere die gewissenhafte Ausübung des Berufs neben der fachlichen Qualifikation „

„.

die Beachtung des anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse

Patienten dürften aufgrund der persönlichen Weltanschauungen des Arztes keinesfalls Schaden erleiden – weil etwa der Mediziner anerkannte Hygiene- und Schutzmaßnahmen in diesen Pandemie-Zeiten wie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, das regelmäßige Händewaschen und das Abstandhalten ablehnt.

Die fachlich qualifizierte medizinische patientennahe Bewertung durch den praktizierenden Arzt als „grundgesetzlich verbriefte Meinungsfreiheit“ oder „Weltanschauung“ zu bezeichnen, ist schon ein starkes Stück und eigentlich als Beleidigung im Sinne des StGB zu bewerten. Praktizierende Ärzte kennen ihre Patienten – Vertreter von Standeskammern sind auf allen Gebieten nicht selten Exemplare ihrer Zunft, die man besser aus der Tagespraxis fernhält und sie deshalb weglobt. Auslassungen wie die Beachtung des anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse

drücken mehr als deutlich aus, dass es um Erpressung geht. Gerade in solchen ungewöhnlichen Situationen wie der vorliegenden gibt es, von sehr generellen Erkenntnissen abgesehen, keine anerkannten Erkenntnisse. Jeder Wissenschaftler und Mediziner ist verpflichtet, Erkenntnisse immer wieder in Frage zu stellen und individuell zu bewerten, wenn es einen Fortschritt geben soll. Wenn sich der Mediziner nicht an die Vorgaben der Ärztekammern hält, so unsinnig und gesundheitsschädlich sie für den Patienten auch sein mögen, wird er bestraft

Laut Berufsordnung sind sie dazu verpflichtet, einen Patienten vor Ausstellung von ärztlichen Gutachten und Zeugnissen sorgfältig zu untersuchen. Wenn sich Mediziner nicht daran halten, drohen – wie bei Herunterspielen oder Leugnen des Virus auch – berufsrechtliche Maßnahmen. Das kann eine Rüge sein oder etwa eine empfindliche Geldstrafe.

Ich muss diese eindeutige Nötigung wohl nicht weiter kommentieren. Was bleibt vom Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient noch übrig, wenn der Arzt unter dem Druck steht, nach einer ärztlichen Empfehlung oder Handlung von einem missgüntigen Patienten „verpfiffen“ und anschließend belangt zu werden, wenn er seinem ärztlichen Gewissen folgt statt einem Befehl von oben, der den Patienten mutmaßlich schädigt? Was bleibt von Vertrauensverhältnis übrig, wenn der Patient befürchten muss, sein Arzt behandle nicht seine Probleme und er könne sich besser einer Selbstdiagnose bei Dr. Google anvertrauen?

Leider werden Fälle wie dieser bislang von der Justiz mit Bezug auf Drosten & Co. heruntergespielt. Deren rechtswidriges Verhalten habe ich oben schon dargestellt. Ich bin der Ansicht, dass mit diesem Artikel – der im Übrigen kein Einzelfall ist, aber für mich der erste, in dem die Ärztekammern ganz offen zugeben, dass sie die Ärzte erpressen, das Fass endgültig übergelaufen ist. Ich bitte daher, über das Ermittlungsverfahren unterrichtet zu werden und behalte mir bei Nichteröffnung oder Einstellung ohne ausreichende Berücksichtigung der angegebenen Gründe Strafanzeigen wegen Strafvereitelung im Amt (§ 258 StGB) vor.

Sofern ich der Staatsanwaltschaft mit weiteren Angaben oder Dokumenten behilflich sein kann, stehe ich gerne zur Verfügung.


Es wäre hilfreich, wenn sich viele dieser Strafanzeige anschließen und ihrerseits Strafanzeige erstatten bzw. dem WDR und den Ärztekammern auf den Pelz rücken. Ihr dürft euch frei bedienen.