How to deal with DS-Abmahnung

Wenn ich mich so umhöre, herrscht eine ungemein große Panik bezüglich der DSGVO. Fast jeder meint, in ein paar Tagen eine Abmahnung zu bekommen, und viele machen einfach ihre Seiten dicht. Die Bundesregierung unter Merkel hat zwar vor einigen Jahren noch die Position der gewerblichen Nötigung zum Zwecke der eigenen Bereicherung entgegen alles Empfehlungen von Interessenverbänden gestärkt, aber Panik ist trotzdem übertrieben.

Im Moment wimmelt es von Angeboten, Webseiten DSGVO-konform zu machen. Im Standard nehmen die Abzocker ca. 2.500 € für die Eingangsprüfung und je nach Besucheranzahl (die muss anschließend gezählt werden, also eine Datenerhebung) zwischen 250 € und 500 € pro Monat. Auch Killefit. Da ist es schon profitabler, auf eine Abmahnung zu warten und schhlimmstenfalls 250  € Gebühr abzudrücken.

Aber muss man das überhaupt? Die Abmahnanwälte kommen gerne mit horrenden Gebührenforderungen. Vor der DVGSO war es das Beste, den genannten Mangel zu beseitigen und die strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, ansonsten aber nichts zu tun. Unterlässt man das mit der Erklärung, kann der Abmahnbetrüger die Seite ohne weiteres gerichtlich schließen lassen und die geforderten 50.000 € einklagen. Man ist in diesem Fall beweispflichtig, und das wird schwierig. Umgekehrt kann der Anwalt nur die deutlich geringere Abmahngebühr einklagen und ist selbst beweispflichtig, dass die Forderung nicht maßlos überzogen ist. Das lassen die Ganoven in der Regel: 70 von 100 Abgemahnten zahlen, und das Risiko, die restlichen 30% einzuklagen und dabei keinen oder nur einen Teilerfolg zu haben, ist zu groß. Will der Anwalt z.B. 400 € Gebühr, bekommt aber vor Gericht nur 50% zugesprochen, sind die von ihm zu tragenden Gerichtskosten bereits höher und er macht Verlust.

Bei der DVGSO ist die Sache noch diffuser, weil keine Ausführungsbestimmungen vorliegen. D.h. man beseitigt den abgemahnten Mangel unter dem Vorbehalt, dass es sich überhaupt um einen Mangel nach DVGSO handelt, und erklärt unter dem Vorbehalt, dass es gerichtlich festgestellt wird, dass es sich tatsächlich um einen Mangel handelt, die Unterlassung und tut weiter nichts. Der Abmahner muss nun einklagen, dass es sich um einen Mangel handelt, und kann erst dann seine Mahngebühren einklagen. Macht keiner.

Bei Mängelrügen ist zu beachten, dass man zwar gehalten ist, Gesetze zu befolgen, aber keineswegs verpflichtet, die Gesetze auch in irgendeiner Form gut zu heißen. Falls also jemand bemängelt, man erkläre nicht, dass man den Datenschutz ernst nimmt, ist das sein Problem. Ernst nehmen braucht man die Sache nicht, so lange man nicht gegen die Prinzipien verstößt.

Sehr viele Leute löschen nun auf Deubel komm raus alte Fotos, weil keine Einverständniserklärung der Abgelichteten vorliegt. Alles Quark. Falls tatsächlich einer auf die Idee kommt, das Fehlen der Einverständniserklärung zu unterstellen: die liegt natürlich vor! In allen Fällen! Hat man extra schriftlich eingeholt! Die Erklärungen vorlegen? Sorry, das geht nicht! Verstößt nämlich gegen den Datenschutz, da dann der Abmahnbetrüger Identitäten der Abgelichteten erfahren würde. Wenn er will, kann er natürlich die Überprüfung durch ein Gericht einklagen. Viel Spaß!

Letzter Trick, der noch übrig bleibt (und den man ggf. als ersten anwenden muss): man legt dem Abmahner eine Abmahnung mit einem früheren Datum vor. Man ist also schon abgemahnt worden, und er kommt leider zu spät. Pech! Da kann er klagen und fordern, was er will, er bekommt nichts. Er kann natürlich vermuten, dass die andere Abmahnung eine Fälschung ist. Vielleicht existiert der andere Abmahner ja gar nicht (was ein Mist, da hat man doch an einen Betrüger bezahlt) oder der weiß nichts von einer Abmahnung (darf er nicht, denn man hat ihm das mit der Unterlassungserklärung ausdrücklich per Vertragsstrafe untersagt).

Kurz gesagt: obwohl die Abmahnbetrüger relativ viele Rechte haben (vermutlich sind eine Reihe von Abgeordneten der Regierungsparteien an diesen Geschäften beteiligt), muss man nicht zahlen. Wer zahlt, ist selbst Schuld. Man kann den Gegner zwingen zu klagen, und wer klagt, ist beweispflichtig. Teurer als die Abmahnung selbst kann es nicht werden; meist ist es billiger. Also nicht Bange machen lassen!